Die Bundesregierung hat vor einigen Wochen einen Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz (Kurzform für „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“). Mit diesem Gesetz sollen Eckpunkte, die im Dezember 2014 vom Kabinett erarbeitet wurden, umgesetzt werden.
Berlin, 01. Juli 2015 – Das Bürokratieentlastungsgesetz – hoffentlich werden die Ergebnisse besser als es klingt – soll eine schnelle und spürbare Entlastung für die mittelständische Wirtschaft bewirken. Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, äußerte sich wie folgt dazu:
„Unser Entlastungspaket ist ein kraftvoller Auftakt für weniger Bürokratie. Es enthält viele Maßnahmen, die schnell und spürbar Bürgern, Existenzgründern, dem Mittelstand sowie Unternehmen in der Wachstumsphase zugutekommen. Denn wir wollen besonders die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie und von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten entlasten…“ Insgesamt soll die Wirtschaft damit um rund 744 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden. Die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können Sie hier nachlesen.
Mehr Unternehmen von Buchführungspflichten befreit
Insbesondere für Selbstständige und Unternehmer ist sicher folgende Maßnahme höchst interessant:
Anhebung der Grenzbeträge für steuerrechtliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO)
Konkret bedeutet das, dass die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent angehoben werden. In der Praxis soll das ab 01.01.2016 so aussehen:
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Anhebung der Gewinngrenze von 50.000 € auf 60.000 €
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Anhebung der Umsatzgrenze von 500.000 € auf 600.000 €
Allein durch diese Maßnahme soll der Mittelstand um jährlich 504 Millionen Euro entlastet werden. Unternehmen, die unter den genannten Grenzen liegen, können ihren Gewinn durch die einfachere Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Damit entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses.
Durch eine Anwendungsvorschrift ist außerdem sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht an Unternehmer versenden, wenn laut Steuerbescheid zwar die alte, aber nicht die zukünftige höhere Buchführungsgrenze überschritten wird (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO). Im eigenen Interesse sollten Unternehmer darauf achten, dass diese Regelung auch eingehalten wird.
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