Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden.
Ermäßigungshöchstbetrag
Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages
Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:Das Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.
Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld
Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.
Höhe der Entlastung
Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde für den Gewerbebetrieb über 380 % kann die Gewerbesteuer daher nicht vollständig angerechnet werden.
Quelle: steuertipps aktuell
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