Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hatte im November 2012 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind ging, das verheiratet ist und sich in einer Berufsausbildung befindet.
Die Mutter einer Tochter beantragte ab Januar 2012 Kindergeld. Die Tochter war bereits volljährig und verheiratet. Die Familienkasse lehnte den Antrag der Frau ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass nicht mehr die Mutter für den Unterhalt der Tochter zuständig wäre, sondern der Ehemann. Einen Mangelfall schloss die Familienkasse ab, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Einkommen des Ehemanns hierfür nicht ausreichte. Die Mutter reichte gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht ein.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht Münster konnte der Argumentation der Familienkasse nicht folgen und gab der Klage statt (Urteil vom 30. November 2012, Az. 4 K 1569/12). Die Begründung des Gerichts basierte insbesondere darauf, dass die Höhe des Einkommens oder Einkommensansprüche aufgrund einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 nicht mehr für den Anspruch auf Kindergeld relevant sind. Aus diesem Grund spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hatte. Auch die Höhe seines Einkommens war nicht relevant und somit auch eine Mangelfall-Prüfung entbehrlich. Die Klägerin hatte laut Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind eine Berufsausbildung absolvierte. Weitere Merkmale müssen für einen Anspruch nicht erfüllt werden. Allerdings ließen die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Quelle: Finanzgericht Münster
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