Bei bilanzierenden Freiberuflern kommt eine Istbesteuerung nicht in Betracht. Nun sorgte ein Schreiben für Unruhe, in dem das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen erläutert, wann Freiberuflern Istbesteuerung der Umsatzsteuer genehmigt wird.
Istbesteuerung ausgeschlossen, sobald „Bücher geführt“ werden
Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt stets auf Antrag, wird ausschließlich unter Vorbehalt genehmigt und ist widerruflich. Dazu gilt als Voraussetzung, dass eine Tätigkeit gemäß des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Angehöriger eines freien Berufes ausgeübt wird. Führt nun der Unternehmer Bücher, wird diese Genehmigung nicht erteilt. Die Erlaubnis zur Istbesteuerung war bisher nicht davon abhängig, ob die Bücher freiwillig oder kraft Gesetzes geführt werden. Gleichzeitig nahm das BMF in seinem Schreiben Stellung zu den Fällen, in denen Freiberuflern eine Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bereits erteilt wurde. Demnach ist die Genehmigung zurückzunehmen, sobald die befreiten Freiberufler „Bücher führen“. Allerdings betrifft diese Rücknahme ausschließlich Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2013 getätigt werden. Betrug der vom Unternehmen erzielte Umsatz im Kalenderjahr 2012 gemäß § 19 Abs. 3 UStG nicht mehr als 500.000 Euro, kann von der Rücknahme der Genehmigung abgesehen werden. In solch einem Fall kann eine Genehmigung zur Istversteuerung erteilt werden. Übersteigt der Gesamtumsatz eines Kalenderjahres die zuvor genannte Grenze, erfolgt eine Rücknahme der Genehmigung.
Definition des Begriffs „Bücher führen“ in der Praxis
Ein Freiberufler ist immer dann verpflichtet, seinen Umsatz nach den vereinbarten Entgelten zu versteuern – der sogenannten Sollversteuerung – wenn „Bücher geführt“ werden. Doch was ist unter dem Begriff „Bücher führen“ zu verstehen? Dazu hat sich nun der Referatsleiter des Bundesministeriums für Finanzen am 21. November 2013 geäußert. Hintergrund war eine Anfrage des Landesverbands der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB). Der Referatsleiter stellt in seinem Schreiben klar, dass die Definition des Begriffs „Bücher führen“ alleine darauf abzielt, dass der Unternehmer seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG bilanziert, also durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Dabei sind Aufzeichnungen oder das Führen einer Offenen-Posten-Liste zur besseren Überwachung der Debitorenkonten, die im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellt wurden, für eine Gewährung der Istbesteuerung unschädlich. In den Fällen jedoch, in denen der Betriebsvermögensvergleich kraft Gesetz wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen erfolgt, greift die Anwendung des BHF-Urteils bei bereits erteilten Genehmigung ab dem 01. Januar 2014, im Falle einer noch ausstehenden Genehmigung sind alle Umsätze bereits ab dem 01. August 2013 betroffen.
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