Beschäftigte haben im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung gewisse Ansprüche, an die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes und somit auch an den Bürostuhl. Gehen diese Ansprüche aus gesundheitlichen Gründen über das gewöhnliche Maß hinaus, bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber.
Hintergrund
Geklagt hatte eine Sachbearbeiterin mit einem Bildschirmarbeitsplatz, der eine 70 prozentige Schwerbehinderung anerkannt wurde. Aufgrund erheblicher Rückenleiden und der damit einhergehenden Schmerzen, wollte die Klägerin einen orthopädischen Bürostuhl bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Der Stuhl, der ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, würde Ihre Probleme nicht lindern und somit nicht ihren Anforderungen entsprechen. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Es kam zur Klage.
Das Urteil
Die 24. Kammer des Sozialgerichts Dresden wies die Klage ab (SG Dresden, Urteil vom 29.3.2010, Az. S 24 R 157/08.)
„Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.“
Aus rein gesundheitlichen Gründen genüge der Klägerin für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl. Diese stellt der Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung. Falls der Klägerin ein solcher Stuhl bislang nicht zur Verfügung stehen sollte, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber.
Fazit
Eine erweiterte gesundheitsfördernde Ausstattung hinsichtlich der Büromöbel obliegt dem Arbeitgeber. Als Unternehmer sollte man hier auch immer bedenken, dass diese Investitionen auch dem allgemeinen Betriebsklima und der Zufriedenheit der Mitarbeiter dienen und somit auch der Produktivität.
Quelle: BWR Media
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in besagtem Fall wurde vom Arbeitgeber ein ergonomischer Bürostuhl zur Verfügung gestellt. Da der Arbeitgeber der Angestellten keinen orthopädischen Stuhl zur Verfügung stellte, wandte sich die Angestellte an die Deutsche Rentenversicherung, die eine Kostenübernahme ebenfalls ablehnte, da der Angestellten vom Arbeitgeber bereits ein ergonomischer Bürostuhl zur Verfügung gestellt wurde. Da aus gesundheitlichen Gründen kein orthopädischer Stuhl notwendig war, wurde die Klage der Angestellten auf Kostenübernahme abgelehnt.
In Ihrem Artikel stellen Sie den Fall so dar, wie wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall und erweckt meines Erachtens ein falsches Bild von der tatsächlichen Sachlage.
Freundlich grüßt Sie
D. Mansfeld