Stellt ein Unternehmer einen Angehörigen ein, muss er bestimmte Kriterien beachten. Nur so stellt er sicher, dass die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden.
1. Zusammenhang mit steuerlichen Einnahmen
Das gezahlte Arbeitsentgelt muss im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen stehen. Beispiel: Ein selbständiger Handelsvertreter benötigt täglich 2 frisch gebügelte Hemden. Beauftragt er damit seine Tochter, gehören die Kosten zur privaten Lebensführung. Sortiert die Tochter hingegen Unterlagen im Unternehmen ihres Vaters, damit dieser weitere Kundengespräche führen kann, können diese Kosten Betriebsausgaben sein.
2. Vertragsform
Der Vertrag unter Angehörigen sollte generell in Schriftform gehalten sein.
3. Die Höhe des Arbeitslohnes
Der Arbeitsvertrag muss dem Drittvergleich genügen, d.h. nur wenn der gleiche Arbeitslohn auch einem Dritten gezahlt werden würde, wird die Höhe des Arbeitslohns steuerlich anerkannt.
4. Vertragsbestandteile
Die Vertragsbestandteile sollten sich nicht von den Arbeitsverträgen der anderen Mitarbeiter unterscheiden. Wichtig sind das vereinbarte Gehalt, die Arbeitszeitregelungen und der Urlaub.
5. Die Einhaltung des Vertrages
Die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag sollten penibel eingehalten werden. So sollte der mitarbeitende Angehörige einen Arbeitszeitnachweis führen. Der Unternehmer sollte das vereinbarte Entgelt pünktlich und überweisen.
Checkliste zum Arbeitsvertrag mit Angehörigen
- Es handelt sich bei der Tätigkeit nicht um eine normale Mithilfe eines Familienmitgliedes?
- Das Entgelt und die Art der Tätigkeit halten dem Drittvergleich stand?
- Der Arbeitsvertrag wurde schriftlich fixiert und weist alle notwendigen Bestandteile auf?
- Die Arbeitszeit wird nachgewiesen?
- Das Entgelt wird pünktlich und unbar gezahlt?
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Quelle: steuerberaten.de
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