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Arbeitszimmer muss vorläufig wieder berücksichtigt werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 6. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nach einer Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland vorläufig die Arbeitszimmer in den Steuererklärungen wieder berücksichtigen. Demnach können die Steuerzahler Arbeitszimmer, die sich im eigenen Wohnbereich befinden, wieder für einen Abzug nutzen.

In der Vergangenheit wurden Arbeitszimmer, die sich in der eigenen Wohnung befanden, als solche nicht anerkannt und demnach auch nicht berücksichtigt.

Die vorhandenen Möglichkeiten

Ein Arbeitszimmer kann vom Steuerzahler auf verschiedene Art und Weise gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Zum einen kann man den entsprechenden Freibetrag von den Finanzämtern in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und zum anderen kann man diese Beträge sowohl in Steuerbescheiden als auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nutzen. Die Vorauszahlungen und Steuerbescheide lassen sich dadurch um den festgesetzten Betrag des Arbeitszimmers minimieren.

Der Freibetrag in der Lohnsteuerkarte

Wer sich aufgrund eines eigenen Arbeitszimmers einen Freibetrag in der individuellen Lohnsteuerkarte sichern möchte, muss diesen zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies ist mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich. Wenn der Betrag bei den Vorauszahlungen Anerkennung finden soll, muss ein Herabsetzungsantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ein Arbeitszimmer kann zudem nur dann in einem Steuerbescheid Beachtung finden, wenn die Frist für einen Einspruch noch nicht abgelaufen ist. Nur dann kann Einspruch erhoben und die Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden.

Weitere Besonderheiten

Grundsätzlich sollten alle Steuerzahler, die die Möglichkeit dazu haben, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Da dies jedoch nur vorläufig möglich ist, sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem durchgeführt wird. Weiterhin können diese geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außendienstmitarbeiter und Lehrer können sich so zum Beispiel den Höchstbetrag von 1250 Euro sichern.

Derzeit setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitszimmer wirklich bei der Steuer berücksichtigt werden muss. Vorläufig können sich derzeit alle betroffenen Steuerzahler die genannten Möglichkeiten und somit einen Steuervorteil sichern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieser Vorteil dann zurückgezahlt werden muss, wenn die Entscheidung von dem Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Fiskus ausfällt. Entscheidet man sich für den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Herabsetzung der Vorauszahlung muss man nicht mit einem finanziellen Nachteil rechnen. Allerdings wird der Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerzahler geändert und hier berechnet der Fiskus saftige sechs Prozent Zinsen.

Quelle: http://www.steuernetz.de


Bildnachweise: © ATLANTISMEDIA/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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