Gestern berichteten wir an dieser Stelle über die Details der Abschaffung der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Arbeitszimmern ab 2007. Kernproblem ist, daß Arbeitszimmer ab 2007 nicht mehr anerkennungsfähig sind, wenn sie nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Es betrifft meist selbst Lehrer, hoffentlich aber nicht die Autoren. An der Frage aber, was denn genau ein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei, dürften sich viele Streitigkeiten entzünden. Daher hier einige wichtige Urteile:
Schon früher haben Gerichte nämlich zu dieser Frage Stellung bezogen, und es kann sich lohnen, die bisherigen Urteile in die zu erwartenden Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden einzubeziehen. Sie behalten nämlich zunächst ihre Gültigkeit – bis neue Regelungen geschaffen werden.
So wurde bei einem angestellten Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig war, das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anerkannt, wenn er in diesem Zimmer die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01, BStBl. II 2004, S. 65). Auf dauernde Anwesenheit im häuslichen Arbeitszimmer kommt es also nicht an! Ähnlich wurde das häusliche Arbeitszimmer eines Ingenieurs als Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit anerkannt. Der Mann erarbeitete komplexe technische Problemlösungen in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Daß er zur Betreuung von Kunden im Außendienst reisen mußte, also auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers tätig war, änderte an dieser Einschätzung nichts (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl. II 2004, S. 59). Auch hier kann ein Mittelpunkt ein Ort sein, an dem man sich nicht ständig aufhält.
Nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet das häusliche Arbeitszimmer dagegen im Falle eines Handelsvertreters (gleich ob frei oder angestellt), der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eher durch die Tätigkeit im Außendienst geprägt ist, auch dann, wenn zu Hause zu erledigende Arbeiten für die Tätigkeit unerläßlich sind (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl. II 2004, S. 62). Ähnlich war die Einschätzung bei einem nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer, der für seine nebenberufliche Tätigkeit (im konkreten Fall für einen Lohnsteuerhilfeverein) ausschließlich sein häusliches Arbeitszimmer nutzt, das aber dennoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung wegen der Nebenberuflichkeit nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (BFH-Urteil vom 23.09.1999, VI R 74/98, BStBl. II 2000, S. 7).
Bei Lehrern ist das gleichwohl wichtige häusliche Arbeitszimmer generell nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, da er seine Leistungen im wesentlichen in der Schule erbringt und zu Hause „nur“ Vorbereitungen, Klausurenkorrekturen und dergleichen Leistungen erbringt; das gilt nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung sogar dann, wenn der Lehrer für solche gleichwohl wichtigen Tätigkeiten in der Schule keinen Schreibtisch oder separaten Arbeitsplatz besitzt!
Quellen: gruenderlexikon.de
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