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Auch privat veranlasste doppelte Haushaltsführung absetzbar

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige ihre doppelte Haushaltsführung immer steuerlich geltend machen können (Aktenzeichen VI R 23/07).

Bisher war es nur möglich, die Zweitwohnung abzusetzen, wenn man neben dem normalen Zuhause eine Zweitwohnung in die Nähe des Arbeitsplatzes legte.

Der Fall

Ein Angestellter hatte in dem Fall, in dem der Bundesfinanzhof entschied, seinen zweiten Wohnsitz mehrere Hundert Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt gewählt, da er dort sein privates Glück gefunden hat. Das Finanzamt argumentierte, dass der zweite Wohnsitz nichts mit der Arbeitsstätte zu tun habe und verweigerte dem Steuerpflichtigen den Ansatz seiner Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Das wollte sich der Angestellte nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – wo er auch prompt Recht bekam.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass es für das Finanzamt überhaupt keine Rolle zu spielen hat, aus welchen Gründen der Wohnsitz verlegt wird. Es existieren zwei Wohnsitze, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welcher der beiden Wohnsitze der Hauptwohnsitz ist und welcher der Zweitwohnsitz ist, spielt dabei keine Rolle. Und so oder so ist der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst. Denn wäre dies nicht der Fall, würde sich der Arbeitnehmer den Zweitwohnsitz sparen und nur am Hauptwohnsitz wohnen. Stattdessen hält er aber aufgrund der Arbeitsstelle den Zweitwohnsitz aufrecht – und hat damit auch einen Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der zusätzlichen Kosten.

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Quelle: Impulse 08/2009, S. 82


Bildnachweise: © nd3000/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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