Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige ihre doppelte Haushaltsführung immer steuerlich geltend machen können (Aktenzeichen VI R 23/07).
Der Fall
Ein Angestellter hatte in dem Fall, in dem der Bundesfinanzhof entschied, seinen zweiten Wohnsitz mehrere Hundert Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt gewählt, da er dort sein privates Glück gefunden hat. Das Finanzamt argumentierte, dass der zweite Wohnsitz nichts mit der Arbeitsstätte zu tun habe und verweigerte dem Steuerpflichtigen den Ansatz seiner Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Das wollte sich der Angestellte nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – wo er auch prompt Recht bekam.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass es für das Finanzamt überhaupt keine Rolle zu spielen hat, aus welchen Gründen der Wohnsitz verlegt wird. Es existieren zwei Wohnsitze, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welcher der beiden Wohnsitze der Hauptwohnsitz ist und welcher der Zweitwohnsitz ist, spielt dabei keine Rolle. Und so oder so ist der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst. Denn wäre dies nicht der Fall, würde sich der Arbeitnehmer den Zweitwohnsitz sparen und nur am Hauptwohnsitz wohnen. Stattdessen hält er aber aufgrund der Arbeitsstelle den Zweitwohnsitz aufrecht – und hat damit auch einen Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der zusätzlichen Kosten.
Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?
Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können.
Quelle: Impulse 08/2009, S. 82
Bildnachweise: © nd3000/Fotolia.com