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Auftraggeberhaftung: Was Sie beachten sollten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. Oktober 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Auftraggeberhaftung: Was Sie beachten sollten

Auch wenn der gesetzliche Mindestlohn inzwischen angehoben wurde, ist das Mindestlohngesetz in Deutschland bereits seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Für Sie als Unternehmer gilt die Auftraggeberhaftung. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, den Mindestlohn zu zahlen. Beauftragen Sie Nachunternehmer, müssen Sie darauf achten, dass auch sie die Mindestarbeitsbedingungen für ihre Arbeitnehmer einhalten. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was die Auftraggeberhaftung beinhaltet.

Das Mindestlohngesetz als Grundlage für die Auftraggeberhaftung

Bevor am 1. Januar 2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft trat, gab es in Deutschland keinen gesetzlichen Mindestlohn. Inzwischen wurde der gesetzliche Mindestlohn erhöht und liegt seit Oktober 2022 bei 12 Euro pro Stunde. Für Sie als Arbeitgeber gilt die Auftraggeberhaftung. Sie sind verpflichtet, nach § 13 MiLoG den gesetzlichen Mindestlohn an Ihre Arbeitnehmer zu zahlen.

Bei der Haftung des Auftraggebers umfasst das Mindestentgelt nur den Betrag, der nach

  • Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Abzug von Steuern
  • Abzügen zur Arbeitsförderung und sonstiger Aufwendungen

an die Arbeitnehmer gezahlt werden muss, um deren soziale Absicherung zu gewährleisten. Es handelt sich bei diesem Betrag also um das Nettoentgelt für Ihre Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz als weitere Grundlage für die Auftraggeberhaftung

Das Mindestlohngesetz und die Auftraggeberhaftung gelten nicht nur für die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen. Sind Sie Generalunternehmer und beauftragen Sie zur Ausführung eines Auftrages Nachunternehmer oder leihen Sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma aus, haften Sie dafür, dass das Unternehmen, bei dem die Arbeitskräfte beschäftigt sind, die Mindestarbeitsbedingungen einhält. Hier greift § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer, die regelmäßig im Inland beschäftigt sind.

Als Auftraggeber haften Sie wie ein Bürge dafür, dass die Unternehmen, deren Arbeitnehmer für Sie tätig werden,

  • das Mindestentgelt an die Arbeitnehmer zahlen
  • Beiträge an die Urlaubskasse abführen
  • darauf achten, dass auch die von diesen Unternehmen beauftragten Nachunternehmen für ihre Arbeitnehmer die Mindestarbeitsbedingungen einhalten

Sie haften als Generalunternehmer für die Mindestlohnverstöße Ihrer Subunternehmer. Ein Arbeitnehmer, der bei einem Ihrer Subunternehmer beschäftigt ist und den Mindestlohn nicht erhält, kann sich nicht nur an Ihren Subunternehmer als seinen Arbeitgeber, sondern auch an Sie als Generalunternehmer wenden und Sie für die Zahlung des Mindestlohns haftbar machen.

Auftraggeberhaftung: Was Sie beachten sollten
Verstoßen Sie gegen das Mindestlohngesetz, drohen empfindliche Strafen.

Haftung des Generalunternehmers im Rahmen der Auftraggeberhaftung

Als Generalunternehmer haften Sie für Mindestlohnverstöße Ihrer Subunternehmer und deren Nachunternehmer. Auch Sie als Generalunternehmer können nach § 21 MiLoG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden, wenn Ihre Subunternehmer nicht den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zahlen. Es spielt keine Rolle, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat, wenn Sie als Generalunternehmer Subunternehmer beauftragen. Die Haftung für Sie als Generalunternehmer wird damit begründet, dass Sie einen wirtschaftlichen Vorteil genießen, wenn Sie Nachunternehmer beauftragen. Sie können die Leistung schneller erbringen und müssen keine zusätzlichen Arbeitskräfte in Ihrem Unternehmen einstellen.

Tipp: Die Haftung als Generalunternehmer gilt auch für freie Selbstständige, Landwirte und Handwerker, die Dienstleistungen nicht mit eigenen Arbeitskräften erbringen können oder wollen.

Was Sie bei der Vertragsgestaltung mit Nachunternehmern beachten sollten

Für Sie als Auftraggeber gilt die Darlegungs- und Beweislast, wenn Sie Nachunternehmer beauftragen. Bei der Vertragsgestaltung mit einem Nachunternehmer können Sie eine Zusatzvereinbarung abschließen oder eine Klausel aufnehmen, mit der Ihr Nachunternehmer bestätigt, dass er selbst den Mindestlohn zahlt und auch bei der Beauftragung seiner Nachunternehmer eine solche Bestätigung verlangt. Eine solche Klausel schließt die Zahlung eines Bußgelds nicht aus, wenn der von Ihnen beauftragte Nachunternehmer trotzdem nicht den Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zahlt.

Tipp: Von Ihrer Haftung als Auftraggeber können Sie sich befreien, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie keine Kenntnis davon hatten, dass Ihr Nachunternehmen den Mindestlohn nicht zahlt. Sie stehen also in der Beweispflicht und sollten sich von Ihren Nachunternehmern Lohnnachweise für deren Arbeitnehmer vorlegen lassen.

Die Auftraggeberhaftung gilt nicht für jede Art von Dienstleistung

Schnell kann der Eindruck aufkommen, dass die Auftraggeberhaftung für jedes Unternehmen gilt, das Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Die Auftraggeberhaftung gilt für Sie als Unternehmer bei der Zahlung des Mindestlohns an Ihre Arbeitnehmer, aber nicht für alle Ihre Lieferanten oder Dienstleister. Beauftragen Sie beispielsweise einen Bäcker mit dem täglichen Catering für Ihr Unternehmen oder ein Gartenbauunternehmen mit der Pflege der Außenanlagen in Ihrem Unternehmen, müssen Sie nicht dafür haften, dass diese Dienstleister oder Lieferanten an ihre Arbeitnehmer den Mindestlohn zahlen.

Es geht bei der Auftraggeberhaftung vielmehr um die Generalunternehmerhaftung, wenn Sie als Auftragnehmer nicht in der Lage sind, einen Auftrag mit Ihren eigenen Arbeitskräften auszuführen und daher Nachunternehmer beauftragen. Befriedigen Sie als Unternehmer lediglich Ihren Eigenbedarf für Catering, Pflege der Außenanlagen oder Renovierungsarbeiten in Ihrem Unternehmen, müssen Sie nicht haften.

Was können Sie im Falle der Insolvenz eines Nachunternehmers tun?

Im § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist nicht explizit geklärt, wie Sie sich als Auftraggeber verhalten müssen, wenn einer Ihrer Nachunternehmer insolvent wird. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich vor einem Vertragsabschluss mit einem potenziellen Nachunternehmer auch über das mögliche Insolvenzrisiko dieses Unternehmens informieren. Im Insolvenzfall zahlt die Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitnehmer ein Insolvenzgeld.

Bildnachweise: © zolnierek – stock.adobe.com, © grafikplusfoto – stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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