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Aufzeichnungen über die private Nutzung sind auch bei der Telefonnutzung sinnvoll und wichtig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 6. März 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Die private Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens muss bekanntlich als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Die unentgeltliche Wertabgabe erhöht dabei nicht nur den zu versteuernden Gewinn, sondern unterliegt auch der Umsatzsteuer.

Wie bei allen gemischt genutzten betrieblichen Gegenständen sollten deshalb auch beim betrieblichen Telefon Aufzeichnungen über die private Nutzung geführt werden. Liegen keine Aufzeichnungen über die privaten Telefongespräche vor, kann das Finanzamt die private Nutzung schätzen und dann entsprechend dieser Schätzung versteuern. Das hat das Finanzgericht München in einem Urteil vom 19.07.2011 entschieden (AZ: 14 K 2217/08). Dabei soll das Finanzamt nach Möglichkeit anhand vorhandener Unterlagen – z. B. Telefonrechnungen – und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah schätzen.

Im Zweifel trägt der Steuerpflichtige den Nachteil

Das Risiko, das in der Ungenauigkeit einer solchen Schätzung liegt, soll dabei nicht von der Finanzverwaltung getragen werden. Deshalb dürfen die Finanzämter bei einer solchen Schätzung den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Wert wählen.

Der konkrete Fall

In dem Urteil des Finanzgerichtes München geht es um den Fall eines Architekten, der in seinen Telefonrechnungen einen hohen Anteil an Auslandstelefonaten hatte. Er hatte keine ausländischen Geschäftskontakte, aber eine Familie im Ausland. Das Finanzamt schätzte daher die Privatnutzung des betrieblichen Telefons auf 40 %. In den 40 % waren auch sämtliche Auslandstelefonate enthalten. Diese 40 % Privatnutzung wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Damit wurde Umsatzsteuer fällig und die unentgeltliche Wertabgabe erhöhte auch den zu versteuernden Gewinn. Der Unternehmer klagte daraufhin, der Privatanteil der Telefonnutzung sei unzutreffend ermittelt worden. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Fazit

Um eine Schätzung und damit eine drohende steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden, lohnt es sich, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über private Telefongespräche zu führen. Fängt das Finanzamt erst einmal an zu schätzen, wird das in der Regel teuer. Quelle: www.haufe.de


Bildnachweise: © georgejmclittle/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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