Seit dem Jahr 2004 können Steuerpflichtige die Kosten für ein Erststudium oder für die Erstausbildung dem Einkommen nicht mehr zugeordnet werden. Insofern kommt seitdem nur noch der Abzug von Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 Euro in Frage.
Die Entscheidung des BFH
Eine Frau versuchte, die Kosten für ihr Studium, das auf eine Berufsausbildung folgte, als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde vom Finanzamt abgelehnt, da sie ein Erststudium absolviert hatte. So zog die Steuerpflichtige vor das Finanzgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Schließlich wurde der Fall vor dem BFH entschieden.
In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07, DStR 2009 S. 1952) entschied der BFH, dass die Steuerpflichtige ihre Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend machen darf. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Klägerin früher schon eine Berufsausbildung absolviert hatte, die in diesem Fall als Erststudium anzusehen war. Bei ihr sollten daher die gleichen Regelungen zur Anwendung gebracht werden, die auch bei Personen gelten, die ein Zweitstudium absolvieren. Wenn also vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Kosten für ein Erststudium voll einer Einkunftsart zugerechnet werden.
Was das für Sie bedeutet
Wenn auch Sie eine Berufsausbildung und ein anschließendes Studium absolviert haben, können Sie die Kosten für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt sich dabei nämlich im Prinzip um denselben Fall wie bei der o. g. Klägerin, lediglich die Einkunftsart ist eine andere. Insofern ist das Urteil auch auf diesen Fall übertragbar.
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