Das Bankgeheimnis wurde in Deutschland in der Vergangenheit immer weiter aufgeweicht. Dennoch besteht für die Finanzbehörden kein Recht auf eine willkürliche Sammlung von Kontodaten. Allerdings sind Kontrollmitteilungen bei einer Außenprüfung der Banken durchaus erlaubt.
Die Voraussetzungen
So sind Kontrollmitteilungen auch ohne besonderen Anlass erlaubt, sofern diese nicht legitimationsgeprüfte Depots oder Konten betreffen. Zu diesen Konten zählen insbesondere auch die bankinternen Aufwandskonten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Bankgeheimnis Kontobewegungen schützt, die in Verbindung mit legitimationsgeprüften Konten und Depots stehen.
Dieser Schutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein ausreichender Anlass für die Erstellung einer Kontrollmitteilung gegeben ist. Für eine Außenprüfung reicht es allerdings nicht aus, dass ein genereller Verdacht gegenüber Personen besteht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Dieser Verdacht auf Steuerunehrlichkeit kann nicht generell ausgesprochen werden, sondern muss stichhaltig sein.
Verdachtsmomente müssen vorliegen
Als hinreichend wird der Verdacht dann angesehen, wenn die betreffenden Konten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Geschäft so abgewickelt wurde, dass es den Anschein hat, es sei eine Steuerhinterziehung versucht worden. Übliche Bankgeschäfte, die völlig normal verlaufen, rechtfertigen dagegen keine Kontrollmeldung, sondern das Bankgeheimnis bleibt gewahrt.
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Quelle: Blitzlicht 06/2009
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