Nach der Abgabenordnung hemmt auch ein Rechtbehelfsverfahren die Vollziehbarkeit eines Bescheides nicht. Das bedeutet, dass man eine Steuerschuld auch dann bezahlen muss, wenn man Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Der Staat will dadurch verhindern, dass Einsprüche einlegt werden, nur um damit die Zahlung hinauszuzögern. Wenn man vom Finanzamt einen Steuerbescheid erhält, dann muss man die geforderte Nachzahlung auch fristgemäß bezahlen. Sobald man den Fälligkeitstag überschreitet, verlangt die Behörde einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt pro angefangenen Monat ein Prozent des auf volle 50 Euro abgerundeten Schuldbetrages. Zusätzlich riskiert man die Einleitung der Zwangsvollstreckung – also beispielsweise Besuche des Vollziehungsbeamten oder Kontopfändungen.
Zahlung darf nur ausnahmsweise ausgesetzt werden
Die Zahlungspflicht kann man nur dadurch umgehen, indem man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt. Das Finanzamt wird diesem stattgeben, wenn
- der Einspruch voraussichtlich Erfolg haben wird oder
- die Vollziehung eine erhebliche Härte bedeuten würde – also man den geforderten Betrag nicht bezahlen könnte
Eine Aussetzung der Vollziehung wird durch Bescheid gewährt und bewirkt, dass man den strittigen Betrag zunächst nicht bezahlen muss. Das gilt insbesondere deshalb, weil das Rechtsbehelfsverfahren an sich kostenfrei ist.
Finanzielles Risiko nicht unterschätzen
Keine Probleme ergeben sich, wenn das Finanzamt dem Einspruch stattgibt. Denn in diesem Fall erhält man einen geänderten Steuerbescheid und die Nachzahlung hat sich erledigt. Wenn der Einspruch jedoch scheitert, dann setzt das Finanzamt zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld auch noch Aussetzungszinsen auf den strittigen Betrag fest. Diese betragen 0,5 Prozent pro vollen Monat – gerechnet ab dem Tage, an dem der Einspruch eingelegt wurde. Aufgrund dieses Zinsrisikos sollte man nur dann Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn man seiner Sache sicher ist. Denn man kann dabei sehr viel Geld verlieren. Das gilt erst recht deshalb, weil Einspruchsverfahren mitunter sehr lange dauern und der Weg über verschiedene Instanzen durchaus Jahre dauern kann.
Zinsen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig
Wer Aussetzungszinsen bezahlen muss, kann diese zumindest als Betriebsausgabe verbuchen. Wie bei jeder steuerlichen Nebenleistung ist der Abzug allerdings nur dann zulässig, wenn auch die damit zusammenhängende Steuer eine Betriebsausgabe ist. So kann man beispielsweise die Aussetzungszinsen für die private Einkommensteuer nicht abziehen.
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