Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können. Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.
1. Zulässigkeit der Differenzbesteuerung
Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur für bewegliche körperliche Gegenstände erfolgen. Damit fallen Gebäude und Grundstücke nicht unter diese Regelung, da sie nicht beweglich sind. Die Gegenstände können beim Einkauf sowohl gebraucht als auch neu sein, solange der Erstverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bspw. Privatpersonen, Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder ein anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch gestattet, wenn sie nur einen Nebenbereich des Unternehmens abdeckt.
Ob Eintrittskarten für Musik- oder Sportveranstaltungen unter die Differenzbesteuerung fallen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung wird mit Eintrittskarten ein Recht zum Besuch einer Veranstaltung eingeräumt. Es handelt sich demzufolge nicht um einen beweglichen körperlichen Gegenstand.
Edelsteine und Edelmetalle sind in unverarbeiteter Form von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Für bearbeitete Steine oder Metalle in Schmuckstücken, wie bspw. Ringe oder Ketten gilt dieser Ausschluss nicht.
2. Der anzuwendende Steuersatz
Entscheidet sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung muss er bei der Berechnung der Umsatzsteuer immer den Regelsteuersatz, von zurzeit 19%, zu Grunde legen. Das müssen insbesondere Unternehmer beachten, die mit Gegenständen handeln, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegen. Betroffen von dieser Regelung sind bspw. Bücher, Zeitschriften oder Sammlerstücke.
3. Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen
Wie in Punkt 2 ausgeführt, muss bei der Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz angewendet werden. Der Verzicht der Anwendung der Differenzbesteuerung kann für den Unternehmer hingegen günstiger sein.
Beispiel
Für den Verkauf von Gemälden wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Der Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann ein Gemälde zum Preis von 2.500,- EUR. Der Händler kann das Gemälde für 7.500,- EUR veräußern. Wendet er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz an, muss er 798,32 EUR Umsatzsteuer zahlen. (7.500,- VK abzgl. 2.500,- EK ergibt eine Besteuerungsgrundlage von 5.000,- EUR. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19/119tel von 5.000,-)
Verzichtet der Antiquitätenhändler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss er 7%, das entspricht 490,65 (7/107tel von 7.500,-) aus seinem Verkaufspreis als Umsatzsteuer abführen.
Die Ersparnis beim Verzicht der Differenzbesteuerung beträgt 307,67 EUR (798,32 EUR abzgl. 490,65 EUR). Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des Antiquitätenhändlers.
Fazit
Je höher die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis (der Rohgewinnaufschlag) ist, um so sinnvoller ist der Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.
Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.
Quelle: http://www.himmelsbach-sauer.de
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