Unternehmer und Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer haben, können die Kosten, die in Verbindung damit anfallen, beim Finanzamt als Betriebsausgaben ansetzen. Im März diesen Jahres urteilte das FG Münster, dass auch die Kosten für eine Badsanierung angesetzt werden dürfen. Allerdings müssen Unternehmer dabei einige Punkte beachten.
Münster, 14. September 2015 – Ein selbstständiger Steuerberater nutze ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus des Ehepaares. Circa 8 % der Wohnfläche entfielen auf das Arbeitszimmer. Im Streitjahr bauten die Eheleute ihr Bad komplett behindertengerecht um. Dabei mussten umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Beispielsweise wurde die Badewanne entfernt, die Badezimmertür versetzt, sowie Fußboden und anderes Mobilar erneuert beziehungsweise renoviert. Die Gesamtkosten beliefen sich auf ungefähr 38.000 Euro. Von dieser Summe machte der Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt lehnte die Modernisierungskosten jedoch ab. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem Finanzgericht Münster.
Finanzgericht urteilt zugunsten des Steuerberaters
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster sah die Angelegenheit allerdings genauso wie der Unternehmer und gab der Klage statt (Aktenzeicheichen 11 K 829/14 E). Der Steuerberater darf die anteiligen Modernisierungskosten als Betriebsausgabe für das häusliche Arbeitszimmer ansetzen.
Die Richter nannten dafür vor allem 2 Gründe.
Das Gericht war der Überzeugung, dass durch die umfassende Modernisierung der Gesamtwert des Gebäudes stieg. Das Arbeitszimmer ist zudem Teil des Betriebsvermögens des Steuerberaters. Würde es zu einer Entnahme kommen, würden 8 Prozent des gesamten Gebäudewertes als Grundlage für die Besteuerung genommen. Da die Renovierung des Badezimmers zu einer Erhöhung des Gebäudewertes führte, führt sie automatisch auch zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens beziehungsweise des Entnahmewertes. Daher müssen die Kosten anteilig als Betriebsausgabe gewährt werden.
Allerdings gilt das eben nur, wenn durch die Modernisierung auch eine Wertsteigerung des Hauses erzielt wird. Lediglich der Austausch eines Waschbeckens würde beispielsweise nicht dazu führen.
Außerdem darf es zu keinem Wertungswiderspruch im Vergleich zu anschaffungsnahen Herstellungkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kommen. Hätte der Steuerberater die Modernisierungsmaßnahme innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung des Hauses durchgeführt, so könnte er die anteiligen Kosten über die Gebäudeabschreibung als anschaffungsnahe Herstellungskosten absetzen. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, urteilten die Richter ebenfalls zugunsten des Klägers.
Da dieser Fall jedoch von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
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