Im Bereich der Bauleistungen gilt laut aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine Sonderregelung für die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer. Und zwar ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu sehen, wenn er selbst Unternehmer ist.
Probleme bei der Abgrenzung
Bisher war unklar, wann der Unternehmer selbst Bauleistungen regelmäßig erbringt. Diese Unklarheit wurde mit dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt. Demnach sind Unternehmer dann Steuerschuldner, wenn sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Das heißt, die Umsätze im vergangenen Jahr müssen zu mindestens zehn Prozent durch Bauleistungen erbracht worden sein. Sollten die Umsätze des Unternehmens niedriger sein, ist die Regelung bezüglich der Steuerschuldnerschaft hingegen nicht anzuwenden. Die Neuregelungen gelten indes für sämtliche Bauleistungen und damit erzielte Umsätze, die nach dem 31.12.2009 erzielt werden.
Klärung durch ein Urteil
Dieses Urteil, welches unter dem Aktenzeichen IV B 9 S 7279/0 erging, sollten sich alle Unternehmer zu Herzen nehmen, die Aufträge für Bauleistungen vergeben oder annehmen. Entsprechend sollten die Umsätze des Vorjahres dahingehend überprüft werden, ob die 10-Prozent-Grenze erreicht wurde oder nicht, um sich im aktuellen Jahr korrekt verhalten zu können.
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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 246
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