Eine Baustelle kann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gelten, selbst wenn der Arbeitgeber vor Ort eine Niederlassung unterhält. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. März 2014 (Az. VI R 74/13).
Der Fall: Regelmäßiger Einsatz auf Großbaustelle
Ein Arbeitnehmer war zunächst befristet vom 14. August 2006 bis 30. Juni 2008 angestellt worden, um an einer Tunnelbaustelle mitzuarbeiten. Später wurde der Arbeitsvertrag erst bis 31. Dezember 2008 und dann noch einmal bis zum Ende der Bauarbeiten verlängert. Arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsort war die Baustelle. Für die Jahre 2008 und 2009 gab der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Fahrtkosten für seine Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten an. Dabei machte er die vollen Kosten geltend, nicht etwa nur den Anteil der Entfernungspauschale, die für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte angesetzt werden dürfen. Dabei stützte er sich auf die Auffassung, dass es für ihn keine regelmäßige Arbeitsstätte gäbe. Insgesamt ging es um 230 x 18 km (Baustellenunterkunft – Baustelle) und 48 x 200 km (Wohnort – Baustelle), für die der Steuerpflichtige 0,30 Euro pro Kilometer geltend machte. Nachdem das zuständige Finanzamt den Kostenansatz auf die Entfernungspauschale gekürzt hatte, klagte der Steuerpflichtige. Der Fall ging durch alle Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Die Entscheidung: Baustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Revision des Klägers zu beschäftigen. Die Richter gaben dem Steuerpflichtigen Recht und erklärten, dass die regelmäßige Arbeitsstätte durch das Finanzgericht fälschlicherweise auf die Baustelle festgelegt worden war. Grund für die Entscheidung war der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben, muss ein Arbeitnehmer einer ortsfesten, dauerhaften Einrichtung des Arbeitgeberbetriebs zugehören. Diese muss er fortdauernd und dauerhaft aufsuchen. Dabei kann es sich gemäß verschiedener Senatsentscheidungen nicht um die Einrichtung eines Kunden handeln. Dies trifft jedoch auf eine Baustelle regelmäßig zu. Selbst wenn der Arbeitgeber am Ort der Baustelle eine Betriebsstätte unterhält, führt dies nicht zwangsläufig zur Entstehung einer regelmäßigen Arbeitsstätte, da auch diese wie die Baustelle nur vorübergehender Natur ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bauarbeiter deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. In der Folge waren alle Fahrten zur Baustelle wie Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit einzustufen. Dadurch können alle entstandenen Kosten voll steuerlich geltend gemacht werden.
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