Die Abgabenordnung verpflichtet Selbständige und viele andere Steuerpflichtige dazu, ihre Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen.
Das Bayerische Landesamt für Finanzen hat jedoch bestimmt, dass in bestimmten Fällen eine Härtefallregelung greift, die von der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung befreit.
Hierzu zählen vor allem Betriebe, die über keine entsprechende technische Ausrüstung verfügen und diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beschaffen könnten. Auch fehlende EDV-Kenntnisse können unter Umständen einen geeigneten Hinderungsgrund darstellen. Von dieser Regelung werden in den meisten Fällen eher Kleinstbetriebe profitieren. Grundsätzlich muss immer eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegen. Quelle: Der Steuerzahler, 07/2009, Seite 130
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.