Jedes Jahr im Juni werden in Kiel die Segel gehisst. Dann starten mehr als 6.000 Seglerinnen und Segler aus über 50 Nationen mit rund 2.000 Booten auf den Regattabahnen der Innen- und Außenförde. Besonderen Genuss verspricht eine Regatta-Begleitfahrt.
Beliebter Event bei Kunden und Unternehmen
Boote befördern ihre Passagiere bis dicht an die Regattastrecken heran, so dass sie ein viel authentischeres Erlebnis der sportlichen Ereignisse liefern, als die Beobachtungen mit dem Fernrohr vom Ufer aus. Vor allem unter Geschäftspartnern und Belegschaften ist eine Begleitfahrt auf der Kieler Förde eine beliebte Gelegenheit, sich für die bisherige gute Zusammenarbeit zu bedanken, ins Gespräch zu kommen und neue Projekte im informellen Rahmen zu initiieren.
Unter Umständen kann so ein Ausflug sogar direkt zu neuen Geschäftsabschlüssen führen. So lautete zumindestens die Argumentation eines mittelständischen Unternehmers, der seine Geschäftspartner sowie eigene Mitarbeiter aus dem Vertriebs- und Servicebereich zu einer Begleitfahrt nach Kiel eingeladen hatte. Anschließend wollte er die Mietkosten für die Charterfahrt mit einem historischen Segelschiff sowie die Bewirtungskosten während dieser Fahrt als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen.
Regatta-Begleitfahrt ist unangemessene Repräsentation
Diesem Abzug hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil widersprochen. Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, Aufwendungen für eine Begleitfahrt während der Kieler Woche und hiermit zusammenhängende Bewirtungskosten abzuziehen, weil die Kosten für eine Schiffsreise inklusive Bewirtung eine unangemessene Repräsentation der Firma darstellten, deren Kosten nicht der Allgemeinheit angelastet werden sollten.
Kieler Woche ist nicht mit Fußballspiel zu vergleichen
Auch der Argumentation des Unternehmers, dass die Aufwendungen der Bewirtung in gleicher Weise Berücksichtigung finden müssten, wie die Nutzung von sogenannten VIP-Logen in stationären Sportstätten, folgte das Gericht nicht. Der Bundesfinanzhof sieht die Verwaltungsanweisungen nicht für unmittelbar bindend, das heißt in diesen Fällen wird je nach Region und Umfang einzeln entschieden. Darüber hinaus ist die Einladung in VIP-Logen häufig mit weiteren Leistungen gebündelt, die individuell mit den Sportvereinen verhandelt wurden. Ein Vergleich zwischen VIP-Loge und Begleitfahrt ist demnach nicht statthaft.
Fazit des Bundesfinanzhofes:
Eine Begleitfahrt ist nur dann absetzbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrt weder zur Unterhaltung der Geschäftspartner noch zur Repräsentationszwecken eines Unternehmens dient.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.08.2012 – IV R 25/09 –
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