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Bei Hartz IV wird anderes gerechnet

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Im Bewusstsein der Öffentlichkeit zeichnet sich die Selbstständigkeit durch finanzielle Freiräume und einen hohen persönlichen Gewinn des Unternehmers aus. Dieses Bild ist längst nicht mehr richtig, denn viele Selbstständige sind gezwungen, ALG-II-Leistungen („Hartz IV“) zu beanspruchen.

In vielen Bereichen des unternehmerischen Handelns werden diese Selbstständigen durch die ALG-II-Verordnung eingeschränkt. Selbst bei den Betriebsausgaben hat der so genannte Fallmanager bei der ARGE unverhältnismäßig große Möglichkeiten, Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen.

Betriebsausgaben für selbstständige ALG-II-Empfänger am Beispiel der Kilometerpauschale

Der Gesetzgeber macht es Selbstständigen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, nicht leicht. Betreiben sie weiterhin ihr Unternehmen und müssen dennoch Hartz-IV-Leistungen in Anspruch nehmen, so werden ihre Betriebsausgaben anders behandelt als bei Selbstständigen ohne Leistungsbezug. Augenfällig wird dies bei der Kilometerpauschale. Für die betrieblich begründeten Fahrten mit dem Privatwagen kann üblicherweise eine Kilometerpauschale von 0,3 Euro angesetzt werden. ALG-II-Empfänger, so scheint es zumindest der Gesetzgeber zu sehen, bekommen ihr Benzin günstiger als andere Kraftfahrer. Denn bei ihnen liegt die Kilometerpauschale bei mageren 0,1 Euro. Dieser Betrag liegt nach unbestrittenen Berechnungen von Automobilclubs und Kraftfahrzeugexperten deutlich unterhalb der Kostendeckung. Die Ausgaben für betrieblich begründete Fahrten mit dem Privatfahrzeug werden für selbstständige ALG-II-Empfänger also zu einer weiteren finanziellen Belastung.

Der Fallmanager als Unternehmer

Nach der ALG-II-Verordnung dürfen selbstständige ALG-II-Empfänger nur solche Betriebsausgaben in Abzug bringen, die unvermeidbar sind. Zusätzlich legt die Verordnung fest, dass die Betriebsausgaben in ausgewogener Relation zu den Leistungen stehen müssen, die durch die Grundsicherung der ARGE anfallen. Die Entscheidung darüber,ob diese recht schwammig formulierten Anforderungen im Einzelfall zutreffen, liegt beim Fallmanager der ARGE. Die ALG-II-Verordnung unterstellt dem Fallmanager damit ein Expertenwissen, über das dieser in der Regel nicht verfügt. Dem Fallmanager wird vom Gesetzgeber nicht nur eine hohe allgemeine Qualifikation auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft unterstellt, sondern ihm wird sogar die Kompetenz zugeschrieben, die Betriebsausgaben völlig unterschiedlicher Unternehmen sicher beurteilen zu können. Ohne die Fallmanager zu diskreditieren, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dieser komplexen Ermessensentscheidung heillos überfordert sind.

Fazit

Wer, aus welchen Gründen auch immer, als Selbstständiger auf die ALG-II-Unterstützung angewiesen ist, muss sich umstellen. Seine unternehmerischen Freiräume schrumpfen und bei vielen Entscheidungen zur Ausgestaltung seiner Firma ist er von zweifelhaften Beurteilungen eines Fallmanagers abhängig. Dies betrifft nicht nur die beschriebenen Betriebsausgaben, sondern weite Teile der Gewinnermittlung. Finanziell eingebrochenen Unternehmern wird es hierdurch erschwert, den Weg zurück zur Unabhängigkeit zu finden.

Quelle: https://www.hartz-4-empfaenger.de

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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