Sind sämtliche Buchführungsunterlagen verloren gegangen, so darf das Finanzamt die Beträge zum Vorsteuerabzug schätzen. So entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Darauf legte der Betroffene Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.
München, 07. Januar 2015 – Bereits 2013 ging es darum, dass ein Unternehmer im Rahmen einer Betriebsführung, die geforderten Buchführungsunterlagen nicht vorlegen konnte. Er hatte die Unterlagen, wegen einem Umzug, vorübergehend in einem Lkw verstaut. Dieser wurde ihm später allerdings gestohlen. Das zuständige Finanzamt schätze daraufhin die Beträge zum Vorsteuerabzug auf 60 Prozent der vorangemeldeten Vorsteuerbeträge.
Dieser Betrag war dem Unternehmer zu gering und er legte Klage ein. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied jedoch, dass die Höhe des Vorsteuerabzugs gerechtfertigt sei. Schließlich habe der Firmeninhaber nur Rechnungskopien in Höhe von 57.000 DM nachweisen können, das Finanzamt anerkannte allerdings ungefähr 925.000 DM.
Auch mit diesem Urteil war der Unternehmer nicht zufrieden und legte Revision ein. Der Kläger beanstandete, dass das Finanzgericht die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Der Bundesfinanzhof in München beschäftigte sich Ende 2014 mit dem Fall.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH wies die Revision zurück. Das Finanzgericht habe richtig entschieden, dass keine weiteren Beträge zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden.
Das Gericht unterschied in zweierlei Hinsicht. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung oder Dienstleistung erfolgt. Die Ausübung dieses Rechts, kann jedoch erst dann erfolgen, sobald der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
Die Richter räumten ein, dass das Vorhandensein einer Originalrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich ist. Der Unternehmer könne daher mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln beweisen, dass er eine Rechnung im Besitz hatte. In der Praxis werden daher oft Kopien oder Zweitausfertigungen vorgelegt. Ist das nicht möglich, dürfen auch Zeugenaussagen in Betracht gezogen werden, wie vom Kläger gefordert.
Die Urteilsbegründung
Trotzdem wies der BFH die Revision zurück. Zur Begründung hieß es, dass es bereits an den Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug fehlt. Zu Erinnerung: Das Recht entsteht zu dem Zeitpunkt, wenn die Lieferung oder Dienstleistung erfolgt.
Allerdings konnte der Kläger nicht nachweisen, welche konkreten Leistungen er wann und von wem bezogen hatte. Die Zeugen konnten nur pauschale Aussagen darüber treffen, dass Originalrechnungen vorlagen. Allerdings sagt das Vorhandensein einer Originalrechnung nichts darüber aus, ob die in Rechnung gestellte Leistung auch tatsächlich bezogen wurde.
Die Richter entschieden daher: Wenn das Recht auf Vorsteuerabzug nicht nachweisbar ist, es sozusagen gar nicht erst entstanden ist, dann kann es auch keine Ausübung des Rechts geben. Für einen Zeugenbeweis reicht es also nicht nur aus, dass Originalrechnungen vorlagen. Sondern der Zeuge muss auch konkrete Aussagen zu der in Rechnung gestellten Leistung machen können, insbesondere, ob diese tatsächlich bezogen wurde.
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