Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da die Belege sonst vom Finanzamt nicht anerkannt werden.
Was ist entbehrlich?
Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.
Pflichtangaben
Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.
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