Wenn ein Wirtschaftsgut in das Unternehmen eingebracht wird, welches vorher im Privatbesitz der Unternehmer war, so muss hierfür natürlich eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden.
Anhand dieser wird im Anschluss die Absetzung für Abnutzung berechnet. Als Ausgangsgröße nimmt der Bundesfinanzhof nach einem aktuellen Urteil den Wert des Guts zum Zeitpunkt der Einlage an. Allerdings wird dieser Wert noch einmal verringert, und zwar um die Absetzungen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Dies gilt für planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen. Ebenfalls sind lediglich die Überschusseinkunftsarten von diesen Absetzungen betroffen. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage teils drastisch, wenn es sich bereits um ein älteres Wirtschaftsgut handelt, welches in das Unternehmen eingebracht wird.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.