Der Bundesfinanzhof durfte sich Ende 2010 mit einem Fall beschäftigen, in dem es um die Berechnung der Umsatzsteuer in Bezug auf die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ging.
Während der Finanzbeamte nach 1%-Methode und 80/20-Regel vorging, pochte der Kläger darauf, seine Fahrzeugkosten in tatsächlicher Höhe geltend machen zu können.
Die Vorgehensweise des Betriebsprüfers
Einem Freiberufler wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung sein Fahrtenbuch nicht anerkannt. Der Betriebsprüfer wendete daher die 1%-Methode an, um den privaten, einkommensteuerpflichtigen Anteil an der Gesamtnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu berechnen. Der Privatanteil wurde auf 7.976 Euro festgesetzt. Anschließend nutzte der Finanzbeamte die 80/20-Regel, um den Anteil der Umsatzsteuer zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren demnach 80 Prozent des Privatanteils. Der Freiberufler musste im Endeffekt 1.212 Euro als fiktive Betriebseinnahme verbuchen.
Die Sichtweise des Klägers
Der Freiberufler wollte sich mit dieser Vorgehensweise nicht abfinden. Er konnte anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen, dass die tatsächliche Privatnutzung nur 12,5 Prozent betrug. Seiner Meinung nach betrug die Umsatzsteuer, die als fiktive Betriebseinnahme zu berücksichtigen war, nur 305 Euro. Nachdem der Prüfer seine Vorgehensweise für drei Jahre verfolgt hatte, ging es insgesamt um 2721 Euro (3x 907 Euro), die zu viel angesetzt worden waren.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH selbst gestand in seinem Urteil ein, dass die Finanzämter nicht immer zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden und nur allzu oft absichtlich höhere Bemessungsgrundlagen ansetzten. Der Klage des Freiberuflers wurde stattgegeben (Az. VIII R 54/07, 7.12.2010). Das Gericht ging davon aus, dass es nicht erforderlich ist, ein Fahrtenbuch zu führen, um für die Berechnung der Umsatzsteuer den Anteil der Privatnutzung nachzuweisen. Vielmehr reicht es, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sind, aus denen dieser Umfang hervorgeht.
Wann Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen sollten
Es wird sich für Sie lohnen, für die Berechnung der Umsatzsteuer die tatsächlichen Fahrzeugkosten anzusetzen, wenn das Fahrzeug nur niedrige Kosten verursacht und bereits komplett abgeschrieben ist. Weitere Situationen, in denen sich diese Vorgehensweise lohnt, ist, wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingebracht haben oder wenn die gesamten Fahrzeugkosten dieselbe Höhe haben wie der Privatanteil.
Quelle: steuerberaten.de