Die passende Arbeits- und Schutzkleidung ist in vielen Berufen wichtig und mit Kosten verbunden. Je nach Regelung und Arbeitsvertrag werden die Kosten für die Berufsbekleidung entweder vom Arbeitgeber übernommen oder vom Arbeitnehmer selbst bezahlt. In beiden Fällen ist eine steuerliche Entlastung unter bestimmten Bedingungen möglich. Allerdings nur, wenn es sich nicht um modische Kleidung, wie etwa Anzüge oder Sportschuhe handelt, die auch privat getragen werden könnten.
Das Wichtigste zuerst: Die Berufskleidung ist nur steuerlich absetzbar, wenn es sich um die typische Kleidung für eine berufliche Tätigkeit handelt und auch nur während der Arbeit getragen werden kann. Hemden und Krawatten, die in bestimmten Branchen typische Kleidung im Berufsalltag sind, zählen jedoch nicht dazu. Diese könnten nämlich auch privat getragen werden.
Die Finanzämter akzeptieren in der Regel Kleidung mit dem Logo eines Unternehmens oder Schutzbekleidung aus bestimmten Materialien oder mit Reflektoren, die niemand im privaten Alltag tragen würde. An der Kleidung sollte die Berufszugehörigkeit deutlich erkennbar sein. Oder aber die Marke der Kleidung ist allgemein bekannt für eine bestimme Branche und nur im Fachhandel erhältlich, beispielsweise die Berufsbekleidung von Burgia Sauerland.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, können Arbeitnehmer ihre Arbeitskleidung in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen, um Steuern zu sparen. Auch typische Handwerker-Bekleidung, wie Schnittschutzhosen und Latzhosen, werden anerkannt.
In diesem Fall sind sowohl die Anschaffungskosten, als auch die Kosten der Reinigung als Werbungskosten abzugsfähig. Da diese Pauschale aber ohnehin bis zu einer Höhe von 1230 Euro von den Einkünften der Arbeitnehmer abgezogen wird, sollten die Kosten schon deutlich höher als dieser Betrag sein, damit die steuerliche Entlastung für die Berufskleidung tatsächlich Sinn macht. Dann sind aber Belege und Nachweise nötig.
Tipp: Am einfachsten ist es, die Nichtbeanstandungsgrenze von 110 Euro zu beachten. Sie können diese Summe für „typische Berufskleidung“ angeben und in der Regel wird dieser Betrag dann ohne Weiteres vom Finanzamt akzeptiert.
Auch Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende, die zur Ausübung Ihres Berufes eine typische Berufskleidung kaufen und tragen müssen, können die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Hierzu wird die Kleidung als Betriebsausgabe abgesetzt.
Bei der Buchung der Ausgaben für Kleidung als Arbeitsmittel ist der Wert der Kleidung wichtig. So muss zwischen Geringwertigen Wirtschaftsgütern und dem Anlagevermögen des Unternehmens unterschieden werden.
Was zählt als Berufskleidung?
Die Berufsbekleidung sollte zum Schutz oder ist aus Hygeniegründen bei der Arbeit getragen werden. Auch Kleidung, die als Identifikationssymbol im Rahmen der Corporate Identity oder als Uniform getragen wird, kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ein einheitliches Corporate Identity stärkt bspw. das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Mitarbeitern und vermittelt ein einheitliches Betriebsbild für die Kunden. Bei Uniformen, etwa bei der Polizei oder bei der Feuerwehr, gibt es keinen Zweifel: Diese trägt niemand privat.
Folgende Bekleidung wird ohne weiteres als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten anerkannt:
- Arbeitsschuhe mit Schutzkappen (Stahlkappenschuhe)
- Arbeitsschutzhelme
- Blaue Arbeitshosen (Blaumann oder Blauer Anton)
- Kleidung im medizinischen Bereich (Kittel für Arzt, Pfleger, Labormitarbeiter etc.)
- Schutzkleidung von Schreinern oder Zimmerleuten
Reinigungskosten für Berufskleidung absetzbar?
Nicht nur die Kosten für die Anschaffung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern auch Reinigungskosten für die Arbeitsbekleidung. Dazu zählen chemische Reinigung und anteilige Waschkosten sowie anteilige Kosten für das Trocknen oder Bügeln der Berufsbekleidung. Wer anteilige Kosten für Reinigung und das Trocknen ansetzen möchte, muss mit Belegen plausibel nachweisen können, dass die Höhe der Kosten dem Berufsstand bzw. der Branche entsprechen und von statistischen Werten nicht abweichen.
Wichtig: Auch bei den Reinigungskosten gilt: Anzüge, Sakkos und Lackschuhe, Socken und T-Shirts sowie allerlei modische Bekleidung, die privat getragen werden könnte, ist nicht abzugsfähig.
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