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Berufsmusiker darf Übungszimmer in voller Höhe absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Seit 2007 haben Berufstätige nur noch eingeschränkte Möglichkeiten, ihre privaten Räume als häusliche Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Kostenträger abzuziehen. Für sein Übungszimmer erwirkte ein Musiker nun eine Anerkennung. Sofern ein Arbeitnehmer auch am Sitz seines Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügt, kann er überhaupt keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mehr abziehen. Wenn ein Steuerzahler jedoch nachweisen kann, dass die Kosten für sein Arbeitszimmer tatsächlich beruflich veranlasst sind und der Raum für die Erwerbssicherung unvermeidlich ist, erkennen die Finanzämter in der Regel eine Pauschale von 1.250 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG) an.

100 € pro Monat sind jedoch nicht viel, dieser Betrag deckt in vielen Fällen noch nicht einmal die Kaltmiete für einen Arbeitsraum ab. Aus diesem Grund gibt es viele Beschwerden und Klagen gegen diese Steuerregel. Kläger berufen sich dabei auf das Argument, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beruflich veranlasst werden und zur Erwerbssicherung unvermeindlich seien. Bei vielen Berufen, beispielsweise bei Lehrern, ist es so, dass sie zu Hause ihren Unterricht vor- und nachbereiten müssen, und deshalb ohne ein häusliches Arbeitszimmer ihrer Tätigkeit nicht befriedigend nachkommen könnten.

Der Diskussion, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe abzusetzen sind, kann sich auch an der Ausstattung eines Raumes entflammen. Vor dem Finanzgericht Köln hat eine Musikerin das Recht erstritten, die Kosten für ihr Musikzimmer in der eigenen Wohnung als Arbeitszimmer in voller Höhe abzusetzen. Sie nutzte den Raum zum Einstudieren von Musikstücken und wollte für den Raum Kosten in Höhe von ca 3000 € zur Ansetzung bringen. Das Finanzamt widersprach ihrem Antrag mit der Begründung, dass das Übungszimmer kein Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne sei, weil es nicht zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde, sonder eher wie ein Tonstudio aussähe.

Die Musikerin erstritt vor dem Finanzgericht Köln die Anerkennung, dass das Einstudieren von Musik für eine Berufsmusikerin eine berufliche Tätigkeit sei, ohne die sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könne. Aus diesem Grund sei auch die Ausstattung eines Übungsraumes nicht an die herkömmliche Definition eines Arbeitszimmers gebunden, sondern an die Bedürfnisse des Berufstätigen. Das Finanzgericht Köln gab ihr recht, wonach sie die Kosten für den Raum nicht nur als Pauschale, sondern steuerlich unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehen durfte.

Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.10.2010 – 9 K 3882/09 –

Bildnachweise: © Voyagerix/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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