Ab dem 1.1.2007 wurde die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. So ist die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Bildet das Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht gegeben. Damit fällt der bis dahin gültige beschränkte Betriebsausgabenabzug in Höhe von maximal 1.250,- EUR weg.
Beim Bundesverfassungsgericht (BFH) ist unter dem Aktenzeichen AZ: VI R 13/09 ein Verfahren über die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen anhängig.
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.3.2009)
Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.