Bestechungsgelder an Professoren für die Annahme und Betreuung von Promotionen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden.
Das Geschäftsmodell hieß Promotionsvermittlung
Die ausgewählten Professoren wurden zum Teil mit großzügigen finanziellen Zuwendungen zur Mitarbeit bewegt. Zahlungen gab es dabei zunächst für die Betreuung des Doktoranden und später noch einmal bei erfolgreicher Promotion. Diese Zahlungen wurden bei der GmbH als Vermittlungsgebühren und somit als Betriebsausgaben steuermindernd angesetzt.
Die Justiz sah es als Bestechung
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wurde in der Folge aufgrund dieser Zahlungen wegen Bestechung in mehr als 60 Fällen rechtskräftig verurteilt. Nach diesem Urteil erkannte auch das Finanzamt die als „Honorare“ und „Gebühren“ bezeichneten Bestechungsgelder gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EstG nicht mehr als Betriebsausgaben an.
Finanzamt und Finanzgericht sehen es als Steuerhinterziehung
Daraus ergab sich für die GmbH eine zusätzliche Steuerbelastung in Höhe von mehr als € 100.000,-. Da die GmbH diese zusätzlichen Steuern nicht vollständig zahlen konnte und dem Gesellschafter-Geschäftsführer Steuerhinterziehung nachgewiesen wurde, musste er nach § 71 AO persönlich für die nicht gezahlten Steuern haften. Steuerhinterziehung liegt nach Auffassung des Finanzgerichtes deshalb vor, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer offensichtlich wusste, dass seine Zahlungen an die Professoren rechtswidrig waren. Er konnte also nicht davon ausgehen, dass diese Zahlungen als Betriebsausgaben steuermindernd abzugsfähig sein könnten.
Quelle: Finanzgericht Köln, Beschluss vom 18.11.2011 – 10 V 2432/11 –
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