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Betriebliche Weihnachtsfeier

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das gemütliche Beisammensein im Kreise der gesamten Belegschaft hat eine lange Tradition, die in vielen Unternehmen noch heute gewahrt wird. Doch sollten Sie bei der Ausrichtung der Weihnachtsfeier einige Punkte beachten.

Sonst kann es dank Prüfungen des Finanzamts schnell zu bösen Überraschungen kommen.

Die Veranstaltung

Die Veranstaltung selbst muss allen Mitarbeitern offen stehen. Es steht jedem Mitglied der Belegschaft frei, daran teilzunehmen. Sie dürfen keine Weihnachtsfeier nur für einzelne Gehaltsgruppen oder Teams ausrufen, wenn die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden sollen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Fiskus akzeptiert nur zwei betriebliche Veranstaltungen jährlich. Haben Sie also bereits im Sommer ein Grillfest veranstaltet und vorher schon das Firmenjubiläum, so können Sie die Weihnachtsfeier nicht mehr als betriebliche Veranstaltung absetzen. In diesem Fall sind die Kosten, die Sie für die Feier aufwenden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Die Aufwandsgrenzen

Ebenfalls sollten Sie die Weihnachtsfeier nicht zu großzügig ausfallen lassen. Denn in diesem Fall könnte die gut gemeinte Freundlichkeit schnell in einer bösen Überraschung enden. Pro Arbeitnehmer darf maximal ein Betrag von 110 Euro brutto aufgewendet werden. Addieren Sie also Raumkosten, Kosten für Speisen und Getränke, sowie die Aufwendungen für die Unterhaltung und teilen Sie sie dann durch die Anzahl der Mitarbeiter. Das Ergebnis darf 110 Euro brutto nicht überschreiten, andernfalls entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Bedenken Sie außerdem, dass auch kleine Geschenke, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, in diese 110-Euro-Grenze mit hinein zählen. Wenn Sie also einen Aufwand von 90 Euro pro Mitarbeiter errechnet haben und jedem Mitarbeiter ein Geschenk in Höhe von 25 Euro überreichen, überschreiten Sie die Grenze. Bei 115 Euro Aufwand werden aber dann nicht nur die fünf Euro versteuert, sondern der gesamte Betrag.

Bei größeren Geschenken müssen Sie wissen, dass diese grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusehen sind. Sie zählen nicht in die 110-Euro-Grenze mit hinein. Verschenken Sie also besser übliche Geschenke, wie Blumen, ein Buch oder Pralinen.

Genaue Aufzeichnungen sind Pflicht

Gerade Betriebsprüfer nehmen Weihnachtsfeiern und andere betriebliche Veranstaltungen sehr genau unter die Lupe. Machen Sie sich also genaue Aufzeichnungen über die Teilnehmer der Weihnachtsfeier. Bedenken Sie, dass mit eingeladene Partner mit dem Kostenaufwand auf den Mitarbeiter angerechnet werden. Somit darf für ein Paar, von dem nur ein Partner bei Ihnen beschäftigt ist, die 110-Euro-Grenze ebenfalls nicht überschritten werden.


Bildnachweise: © Smileus/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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