Für Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist es wichtig zu wissen, wann Betriebsausgaben noch dem Jahr 2015 zugeordnet werden und wann schon dem Jahr 2016.
München, 23. Dezember 2015 – Entscheidend bei der Frage, wann Betriebsausgaben 2015 oder 2016 zuzordnen sind, ist der Zeitpunkt, wann die Betriebsausgabe – sprich das „Geld“ – tatsächlich vom Unternehmen abfloss. (Eine ausführliche Definition finden Sie hier: Erklärung Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Die gesetzliche Grundlage ist § 4 Abs. 3 EStG. Dort ist für die Berechnung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das strenge Zu- und Abflussprinzip vorgesehen. Dort sind folgende Regelungen verankert:
Es können nur Betriebsausgaben angesetzt werden, die tatsächlich in dem bestreffenden Jahr abgeflossen sind
Gemäß § 11 Abs. 1 EStG können bei der Gewinnermittlung nur die Betriebseinnahmen berücksichtigt werden, die im entsprechendem Jahr tatsächlich zugeflossen sind.
Je nachdem, um welche Zahlungsart es sich handelt, lässt sich streiten, wann der Zeitpunkt des Abflusses tatsächlich stattfindet. Unternehmer die beispielsweise häufiger mit Kreditkarte zahlen, werden sich fragen, welches Datum sie ansetzen sollen. Um solche Fragen zu klären, wurden für viele Zahlungsarten verbindliche Aussagen getroffen:
Zahlungsart | Betriebseinnahme | Betriebsausgabe |
Barzahlung | Beim Erhalt des Geldes | Bei Ausgabe/Übergabe des Geldes |
Überweisung | Bei Gutschrift | Eingang der Überweisung bei der Bank* |
Lastschrift | Gutschrift auf Konto | Abbuchung vom Konto |
Girocard (EC-Karte) | Gutschrift auf Konto | Bei Unterschrift / Eingabe der PIN |
Kreditkarte | Gutschrift auf Konto | Bei Unterschrift / Eingabe der PIN |
Scheck | Entgegennahme des Schecks | Übergabe des Schecks |
Ausnahme | — | * = Ausnahme USt-Vorauszahlung bei Jahreswechsel |
Ausnahme USt-Vorauszahlung
Die USt-Vorauszahlung kann noch als Betriebausgabe für das Jahr 2015 angesetzt werden, so lange sie bis spätestens zum 10. Januar 2016 auf dem Konto der Finanzverwaltung eingeht.
Der 10. Januar 2016 ist jedoch ein Sonntag. Wer also erst am Freitag, dem 08, Januar 2016 die Überweisung abgibt, wäre trotz o. g. Definition der Abfluss zu spät. USt-Vorauszahlungen die erst am Montag, dem 11. Januar 2016 beim Finanzamt eingehen, dürfen auch erst für das Jahr 2016 als Betriebausgabe angesetzt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch hier: Umsatzsteuer-Vorauszahlung beim Jahreswechsel
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