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Betriebsausgaben: Wenn das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht anerkennt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Eine ganze Reihe von Unternehmern und Selbstständigen hat Familienmitglieder, wie beispielsweise die Ehefrau offiziell angestellt. Wenn die Anstellung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann das Finanzamt Arbeitsverhältnis aberkennen, mit dramatischen Folgen für die Betriebsausgaben.

Berlin, 10. Februar 2016 – Den eigenen Ehepartner als Unternehmer zu beschäftigen ist praktisch. Besser motivierte Arbeitnehmer gibt es kaum. Der eine oder andere Selbstständige schließt derartige Arbeitsverträge jedoch nur auf dem Papier um die Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen. Denn schließlich bleibt das Geld ja trotz alledem in der Familie.

Wenn das Finanzamt jedoch dahinter kommt, dass ein Arbeitsverhältnis gar nicht besteht oder es nicht glaubhaft gemacht werden kann, kann es passieren, dass das Finanzamt den Arbeitsvertrag steuerlich nicht anerkennt.

Komplette Streichung der Betriebsausgaben

Bei einem steuerlich nicht anerkannten Arbeitsverhältnis werden automatisch auch die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gestrichen. In der Praxis heißt das, dass Gehalt/Lohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Kirchensteuer nicht als Betriebsausgabe gelten. Die Summe wird nun als Privatentnahme betrachtet, die den Gewinn nicht mindern darf.

Lohn- und Kirchensteuer darf vom Finanzamt zurückgefordert werden. Solange noch keine Verjährung eingetreten ist, dürfte das auch kein Problem sein. Wie sieht es aber mit den Sozialversicherungsbeiträgen aus?

Sozialversicherungsbeiträge müssen häufig eingeklagt werden

Wird das Arbeitsverhältnis steuerlich und auch sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, müssen Unternehmer einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen. Betroffene Unternehmer berichten jedoch immer wieder, dass die Beiträge nicht oder nur zum Teil erstattet werden. Eine Odyssee durch alle denkbaren Gerichtsinstanzen ist dann die Folge.

Falls der Angehörige zudem noch Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt hat (beispielsweise beschäftigt ein Unternehmer seine Frau als freier Mitarbeiter), dann darf weder das Honorar noch die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Vorbeugen

Häufig erkennt das Finanzamt einen Arbeitsvertrag unter Angehörigen nicht an, weil nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob und in welchem Umfang Arbeitsleistung erbracht wurde. Wichtig ist daher vorbeugen. Unternehmer sollten einen korrekten Arbeitsvertrag schließen und alle daraus resultierenden Konsequenzen einhalten, so wie bei einem “normalen” Arbeitsverhältnis auch.

Das heißt: pünktliche Zahlung des Gehalts, Abführung von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Erstellen eines Lohnkontos usw. Unternehmer die sich daran halten, werden wahrscheinlich keine böse Überraschung erleben.


Bildnachweise: © bernardbodo/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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