Eine ganze Reihe von Unternehmern und Selbstständigen hat Familienmitglieder, wie beispielsweise die Ehefrau offiziell angestellt. Wenn die Anstellung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann das Finanzamt Arbeitsverhältnis aberkennen, mit dramatischen Folgen für die Betriebsausgaben.
Wenn das Finanzamt jedoch dahinter kommt, dass ein Arbeitsverhältnis gar nicht besteht oder es nicht glaubhaft gemacht werden kann, kann es passieren, dass das Finanzamt den Arbeitsvertrag steuerlich nicht anerkennt.
Komplette Streichung der Betriebsausgaben
Bei einem steuerlich nicht anerkannten Arbeitsverhältnis werden automatisch auch die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gestrichen. In der Praxis heißt das, dass Gehalt/Lohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Kirchensteuer nicht als Betriebsausgabe gelten. Die Summe wird nun als Privatentnahme betrachtet, die den Gewinn nicht mindern darf.
Lohn- und Kirchensteuer darf vom Finanzamt zurückgefordert werden. Solange noch keine Verjährung eingetreten ist, dürfte das auch kein Problem sein. Wie sieht es aber mit den Sozialversicherungsbeiträgen aus?
Sozialversicherungsbeiträge müssen häufig eingeklagt werden
Wird das Arbeitsverhältnis steuerlich und auch sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, müssen Unternehmer einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen. Betroffene Unternehmer berichten jedoch immer wieder, dass die Beiträge nicht oder nur zum Teil erstattet werden. Eine Odyssee durch alle denkbaren Gerichtsinstanzen ist dann die Folge.
Falls der Angehörige zudem noch Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt hat (beispielsweise beschäftigt ein Unternehmer seine Frau als freier Mitarbeiter), dann darf weder das Honorar noch die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Vorbeugen
Häufig erkennt das Finanzamt einen Arbeitsvertrag unter Angehörigen nicht an, weil nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob und in welchem Umfang Arbeitsleistung erbracht wurde. Wichtig ist daher vorbeugen. Unternehmer sollten einen korrekten Arbeitsvertrag schließen und alle daraus resultierenden Konsequenzen einhalten, so wie bei einem “normalen” Arbeitsverhältnis auch.
Das heißt: pünktliche Zahlung des Gehalts, Abführung von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Erstellen eines Lohnkontos usw. Unternehmer die sich daran halten, werden wahrscheinlich keine böse Überraschung erleben.
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