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Betriebsausgaben wurden bei Dreicksfahrten auf die Entfernungspauschale begrenzt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Das Gericht nahm Stellung zu der Fragestellung eines Steuerberaters, der den Betriebsausgabenabzug für Dreiecksfahrten (beispielsweise Wohnung-Mandant- Büro) in voller Höhe geltend machen wollte.

Münster, 09.11.2014 – Das Finanzgericht Münster begrenzt mit ihrem Urteil die Betriebsausgaben für Strecken zwischen Betrieb und Wohnung auf die Höhe der Entfernungspauschale und
untersagt gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug.  Bei dem Kläger handelt es sich um einen selbstständigen Steuerberater, der für Privatfahrten mit seinem betrieblichen Fahrzeug die
Fahrtenbuchmethode zu Ermittlung heran zieht. Des Weiteren macht er beim zuständigen Finanzamt die vollen Betriebsausgaben für seine Dreiecksfahrten geltend. Bei den sogenannten „Dreiecksfahrten“ handelt es sich um Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung, wobei eine Einzelfahrt am Tag durch Mandantenbesuche unterbrochen wurde.

Finanzamt erkennt Betriebsausgaben nicht an

Dabei behandelte der Kläger für die Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug nicht an sowie bewilligte dem Kläger lediglich die Teilstrecken, die direkt bei seinen Mandanten begonnen bzw. geendet haben. Für seine unmittelbaren Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung legte dass Finanzbehörde nur die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15 Euro pro Entfernungskilometer) fest.

Urteil wurde vom Finanzgericht vorgetragen

Der Klage wurde durch das Finanzgericht Münster nur bedingt stattgegeben. Zwar gewährte es dem Kläger die komplette Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, allerdings lehnten sie im Gegenzug den vollständigen Betriebsausgabenabzug ab. Dies wurde dadurch
begründet, dass Betriebsausgaben nur zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale anzurechnen seien. Standardisierte Regelungen wie diese finden auch dann Anwendung, wenn Minimierungen der Streckenkosten, sowie es die Legislative vorsieht, nicht in Betracht gezogen werden können.


Bildnachweise: © candy1812/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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