So genannte Repräsentationsaufwendungen eines Unternehmers, zu denen beispielsweise die Aufwendungen für Jagd und Fischerei und die dazugehörigen Bewirtungskosten gehören, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Allerdings gibt es manchmal knifflige Fälle, wie beispielsweise aktuell bei einem Golfturnier.
Bei einer Brauerei war es erlaubt, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur den Kürzeren zog. Entscheidend war jedoch Zweck und Umfang des Golfturniers.
Eine Frage – Zwei Urteile
Es ging in beiden Fällen um den Betriebsausgabenabzug für ein Golfturnier. Der BFH entschied bei einer Versicherungsgesellschaft, den Abzug zu verwehren. Das Turnier fand in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung statt. Doch der BFH vertritt die Ansicht, dass selbst wenn die Veranstaltung überwiegend dem Wohltätigkeitszweck dient, dürfen die Kosten nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Grund ist, dass das Turnier für den Unternehmer nicht dazu diente, nur den Verkauf zu fördern.
Bei einer Brauerei hingegen verhielt es sich ein wenig anders, weswegen der BFH in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug zuließ. Die Brauerei unterstütze Golfvereine, die eine ganze Serie von Golfturnieren abhielt, die nach der Brauerei benannt waren.
Hier ist der BFH der Ansicht, dass die Golfturniere für die Brauerei lediglich dem Zweck der Absatzförderung diente. Weiter hieß es in der Pressemitteilung des BFH:
“Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.”
(siehe Urteile IV R 24/13 vom 16. Dezember 2015 und I R 74/13 vom 14. Oktober 2015)
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