Seit Januar 2015 gelten bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Firmenfeiern andere Regeln. Bisher war es so, dass es eine Freigrenze von 110 Euro gab. Seit 2015 existiert jedoch ein 110 Euro Freibetrag. Wo liegt der Unterschied und was müssen Unternehmer beachten? Berlin, 05. Februar 2016 – Bisher galt, dass Aufwendungen je Teilnehmer bis zu einer Freigrenze von 110 Euro steuerfrei waren. Wurde die Freigrenze auch nur um 1 Cent überschritten, wurde der gesamte Betrag steuerpflichtig – also auch die 110 Euro. Der neue Freibetrag ist unternehmerfreundlicher. Denn der Freibetrag bedeutet, dass die 110 Euro in jedem Fall steuerfrei bleiben. Nur der Betrag, der darüber hinaus geht, wird als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung sieht die Sache jedoch ein wenig anders aus:
Wird der Freibetrag von 110 Euro überschritten, dann darf auch in Zukunft auf den vollständigen Betrag kein Vorsteuerabzug angesetzt werden.
Also nicht nur für den Betrag der die 110 Euro überschreitet – wie bei der lohnsteuerrechtlichen Betrachtung – sondern die gesamte Vorsteuer vom ersten Cent an geht verloren.
Was tun, wenn die Feier doch mehr kostet?
Wenn der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wird, dann müsste der Arbeitnehmer auf diesen Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, da dies dann als “geldwerter Vorteil” gilt.
Allerdings kann der Unternehmer eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf die Summe bezahlen, die den Betrag von 110 Euro übersteigen. Damit springt er quasi für seine Arbeitnehmer ein.
Ein Beispiel: Die Betriebsfeier kostet pro Arbeitnehmer 150 Euro. Der Freibetrag beträgt 110 Euro. Er muss also auf 40 Euro 25 Prozent Lohnsteuer bezahlen – macht 10 Euro pro Person.
Unternehmer sollten bedenken, dass der Freibetrag alle Kosten abdecken muss: Verpflegung, Miete, evtl. Personal usw. Auch gilt der Freibetrag nur für 2 Betriebsfeiern pro Jahr. Ab der dritten Feier sind die Kosten voll steuerpflichtig.
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