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Bewegliche Wirtschaftsgüter

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Beweglich heißt nicht zwangsläufig, dass es sich um ein Fahrzeug oder tragbares Kleingut handeln muss. Was sind also bewegliche Wirtschaftsgüter und was kann somit linear abgeschrieben werden?

„Kann man einen Gurtförderer linear abschreiben?“  –  Diese Frage zielt  (neben vielen anderen) darauf ab, ob es sich hier um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut handelt oder nicht. Für uns ein Anlass dieses Thema auch hier noch einmal aufzugreifen.

Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Die Begrifflichkeit „beweglich“ führt bei Unternehmern immer wieder zu Missverständnissen, was dann wiederum zu Fehlern und Unsicherheiten bei der Wahl der Abschreibungsmethode führt.

Definition

Laut Einkommensteuerrichtlinie gibt es folgende Definition:

(2) > können nur Sachen ( § 90 BGB ), Tiere ( § 90a BGB ) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB ) sein. Schiffe und Flugzeuge sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.

(3) >Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

(4) >Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch

1. die vom Stpfl. für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen,

2. die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.

Beweglich heißt also nicht zwangsläufig, dass es sich um ein Fahrzeug oder tragbares Kleingut handeln muss. Hier wird der Fokus meist zu sehr auf die bekannte Wortbedeutung gelegt und das führt dann zu fehlerhaften Auslegungen.

Im Fall der o.g. Frage handelt es sich also um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut, auch wenn es z.B. fest in ein Gebäude installiert wurde und kann somit linear abgeschrieben werden.

Die Abschreibungsdauer richtet sich jeweils nach der gültigen Abschreibungstabelle.


Bildnachweise: © assetseller/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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