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Bewirtungskosten bei Schulungen als Betriebsausgaben ansetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Unternehmer, die Angestellte beschäftigen, führen hin und wieder Schulungen für ihre Mitarbeiter durch. Doch manchmal gibt es auch Schulungen für fremde Mitarbeiter oder Kunden. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, inwieweit die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Berlin, 24. August 2016 – Die Antwort hängt davon ab, wer überhaupt teilnimmt und ob der Unternehmer dafür Geld verlangt. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Werden Geschäftspartner oder Kunden bewirtet, können 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe angesetzt werden, sofern sie angemessen sind. Die Vorsteuer darf zu 100 Prozent beim Finanzamt angesetzt werden.

Wird hingegen ausschließlich eigenes Personal bewirtet, dürfen sogar 100 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auch hier gilt eine komplette Vorsteuererstattung. Doch wie ist das bei Schulungen? 3 Varianten werden hier vorgestellt:

Szenario 1: Schulung für ausschließlich eigene Mitarbeiter

In diesem Fall dürfen die gesamten Bewirtungskosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Doch es darf nur eigenes Personal an der Schulung teilnehmen.

Szenario 2: Kostenlose Schulung für Kunden und Geschäftspartner

Führt ein Unternehmer kostenfreie Schulungen für Kunden, freie Mitarbeiter, Geschäftspartner etc. durch, so dürfen die Bewirtungsaufwendungen lediglich zu 70 Prozent als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Szenario 3: Kostenpflichtige Schulung für Kunden und Geschäftspartner

Verlangt der Unternehmer bei einer Schulung von Kunden, freien Mitarbeiter, Geschäftspartnern usw. hingegen ein Entgelt, so darf der Unternehmer die Bewirtungskosten zu 100 Prozent als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen.

Achtung: Getrennte Aufzeichnungen erforderlich

Ähnlich wie bei der buchhalterischen Aufzeichnung von Werbegeschenken, muss der Unternehmer darauf achten, die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen und auch zu verbuchen. Ansonsten droht dem Unternehmer die gesamte Aberkennung der entsprechenden Bewirtungskosten als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 7 EStG).


Bildnachweise: © MNStudio/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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