Im Oktober 2014 hatte das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht genommen. Allerdings sind seitdem wieder neue Fragen entstanden. Vor allem um Snacks, Chips etc. in Flugzeugen und Bahn gab es in den letzten Monaten immer wieder Diskussionen, ob diese als „echte“ Mahlzeit gelten oder nicht.
1. Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Im Zuge der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 gestrichen. In dieser wurden Fälle beschrieben, bei denen eine Sammelbeförderung steuerfrei ist, wenn Arbeitnehmer an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Dieser Punkt wurde deshalb gestrichen, da er mittlerweile in § 3 Nr. 16 EStG aufgenommen wurde. Das heißt, dass eine Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätten, mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, weiterhin steuerfrei ist.
Interessanter dürfte jedoch vor allem das zweite Thema sein, auf das das Bundesfinanzministerium eingeht.
2. Snacks und Chips sind keine Mahlzeiten
Übernimmt der Unternehmer für seine Angestellten die Kosten einer Reise, gelten spezielle Regelungen für die Kostenübernahme von Mahlzeiten. Erhält ein Angestellter auf seiner Reise, beispielsweise in einem Flugzeug oder in der Bahn, eine Mahlzeit, so muss der Arbeitnehmer seine Verpflegungspauschale entsprechend kürzen. Diese Regelung macht auch Sinn, denn wenn er unentgeltlich eine Verpflegung erhält, kann er nicht noch zusätzlich Pauschalen ansetzen.
Nun entstand jedoch die Frage, was denn als eine Mahlzeit gilt. Sind es bereits Schokoriegel oder Chips die während eines Flugs herumgereicht werden? Muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden, weil man eine kleine Tüte Nüsse auf der Bahnfahrt erhält? Das kann ja wohl kaum so gedacht sein, denn schließlich sind Salzgebäck und Müsliriegel keine Mahlzeiten, von denen man satt wird.
Das sieht glücklicherweise das Bundesfinanzministerium ebenso. In seinem Schreiben stellte es klar, dass zwar der Begriff der „Mahlzeit“ steuerrechtlich nicht geändert wurde. Allerdings wurde nochmals betont, dass „eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale nur vorzunehmen ist, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.“. Ergänzend dazu heißt es: „Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten daher alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind.“.
In seinem Schreiben geht das BMF sogar ganz konkret auf das obige Beispiel ein und verneint eine Kürzung der Verpflegungspauschalen nur wegen einer Handvoll Nüsse. Letztlich soll der Unternehmer selbst entscheiden, was bei seinen Angestellten als Frühstück, Mittag- oder Abendessen gilt. Übrigens können Selbstständige die volle Verpflegungspauschale ansetzen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine kostenfreie Mahlzeit erhalten haben oder nicht.
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