Selbstständige kennen das Problem: Man kauft ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), schreibt es direkt ab oder aber die Abschreibung erfolgt innerhalb eines Sammelpostens. Aber welche Möglichkeiten existieren, wenn nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen?
Abziehen anfallender Kosten als Betriebsausgaben
Fallen die nachträglichen Kosten nicht im Jahr des Kaufes an, werden sie im Jahr ihres Auftretens als Betriebskosten abgezogen. Dies gilt auch, wenn die Nettogrenze von 250 Euro durch diese Kosten überschritten wird. Die Befürchtung, das GWG könnte aufgrund der nachträglichen Kosten in einen Sammelposten wandern, ist unbegründet. Wird das GWG in einem Sammelposten abgeschrieben, erhöhen die nachträglichen Kosten ausschließlich den Sammelposten des aktuellen Wirtschaftsjahres; also des Jahres, in dem diese Kosten entstehen. Der Sammelposten aus dem Jahr der Anschaffung des GWG bleibt unberührt.
Abschreibungsregelung
Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die über einen längeren Zeitraum beruflich genutzt werden, darf nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfasst werden. Diese Kosten sind über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben. Eine Ausnahme stellen die geringwertigen Wirtschaftsgüter dar: Bei Netto-Anschaffungskosten bis zu 250 Euro werden sie vollständig abgeschrieben. Liegt der Kaufwert (netto) über 250 Euro, aber unter 1.000 Euro, wird ein Sammelposten für eine gleichmäßige Abschreibung über fünf Jahre gebildet.
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Quelle: https://www.steuertipps.de
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