Trotz Teuro und Eusklerose hat die Europäische Einigung auch Freiheiten gebracht, zum Beispiel jene vier Freiheiten, die in den Art. 39ff EGV geregelt sind.
Neben der Freizügigkeit, dem Niederlassungsrecht und der Kapitalverkehrsfreiheit findet sich in den Art. 49-55 EGV auch die Dienstleistungsfreiheit, die im wesentlichen besagt, daß Dienstleistungen überall in Europa von Angehörigen aller EU-Staaten frei angeboten werden können. Bis zum deutschen Gesetzgeber hat sich diese seit 1993 gültige Regelung aber noch immer nicht durchgesprochen.
§146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen |
So regelt §146 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), daß in Deutschland ansässige Steuerpflichtige auch in Deutschland Bücher führen müssen. Eine Verlagerung der Buchführung ins Ausland, also ein Outsourcing der Dienste des Rechnungswesens, wäre nach dieser Regelung unzulässig – offensichtlich, um deutschen Steuerpflichtigen etwas besser auf die Finger und in die Bücher schauen zu können.
Diese Regelung steht aber im direkten Widerspruch zum EGV, der ausländische Diensteanbieter in Deutschland ausdrücklich zuläßt – nachzulesen übrigens auch im Steuerberatungsgesetz, das in §3 Nr. 4 StBerG Anbieter aus anderen EU-Staaten (und sogar der Schweiz!) ausdrücklich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland zuläßt.
Es ist interessant zu sehen, daß der EGV offensichtlich nach wie vor nur beachtet wird, wenn er den Mächtigen in den Kram paßt. So werden einerseits geltende nationale Gesetze ignoriert, wenn die der Europa-Ideologie widersprechen, so zum Beispiel das Stabilitätsgesetz, das abzuschaffen man sich offenbar nicht die Mühe gemacht hat. Andererseits wird offensichtlich erlaubt, daß nationale Gesetze schon seit mehr als einem Jahrzehnt anwendbarem Europarecht widersprechen, wenn das Zielen dient, die noch höher zu stehen scheinen als Europa, zum Beispiel die allgemeine Überwachung und Kontrolle der Wirtschaft.
Die Wirtschaft hat aber im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Rechnungswesens ein vitales Interesse an europäischer Auslagerung, schon alleine wegen der weitaus geringeren Personalkosten insbesondere osteuropäischer Rechnungswesenfachleute. Es wäre also interessant einmal auszuprobieren, wie die deutsche Rechtsprechung sich verhält, wenn es ein Buchführungs- und Steuerpflichtiger mal wirklich drauf ankommen läßt, denn der EGV gilt unmittelbar und ohne Umsetzung in nationales Recht für und gegen jeden EU-Bürger.
Eines aber ist vorher sicher: die derzeitige selektive Anwendung des Europarechts dient nicht gerade dazu, den Anschein von Recht und Ordnung zu bewahren, sondern befördert eher ein Bild von willkürlicher und selektiver Rechtsanwendung nach Gutsherrenart. So machen sich Europa und der deutsche Abzockestaat noch ein wenig unbeliebter: wie soll der Einzelne Europa vertrauen, wenn es offensichtlich nichtmal die Hüter der deutschen Steuern und Abgaben tun?
Quellen: gruenderlexikon.de