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Buchung von Tippgeberprovisionen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Buchung von Provisionen

Beispielsweise auf dem Immobilienmarkt ist es durchaus üblich, dass Makler einen Tipp für potentielle Vermieter bzw. Verkäufer erhalten und im Erfolgsfall dem Tippgeber eine Vermittlungsprovision zahlen. Gelten diese Provisionen als Betriebsausgaben und wie sind sie zu verbuchen?

Die Lage wirkt in diesem Fall komplizierte als sie eigentlich ist, denn auch solche oder so ähnliche Provisionen gelten als Betriebsausgaben und können bei der EÜR als „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ angegeben werden. Als Rechnung ist eine Quittung mit vollständigem Namen und Adresse sowie Unterschrift des Tippgebers auszustellen.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Solange der Tipp von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmen kommt, sind die Provisionszahlungen steuerfrei, wenn die Zahlung an ein Großunternehmen geht, muss die Tippgeberprovision Umsatzsteuer enthalten und der Makler wäre bei einer ordnungsgemäßen Rechnung vorsteuerabzugsberechtigt.

Sinnvoll ist es zudem bei einer solchen Provisionszahlung:

  • den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er für Provisionsbetrag Einkommensteuer abgeben muss.
  • auf der Rechnung zu vermerken, dass „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ gezahlt wird.

Bildnachweise: ic36006 - fotolia.com

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Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Versicherungen und Steuerrecht.

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