In den beiden vorherigen Artikeln (zur Brutto- und Nettomethode und zur erweiterten Bruttomethode) zu diesem Thema haben wir darauf bestanden, daß die Wareneingänge stets zu aktivieren sind. Dies soll sogar dann so gemacht werden, wenn die Ware hochverderblich ist, und noch am selben Tag das Geschäft verläßt: durch Verkauf oder durch Entworgung, wie beispielsweise bei Hackfleisch. Die Buchung der Wareneingänge als Aufwendungen ist immer falsch. Wer diese Buchungsmethode noch anwendet, sollte dies ändern. Schauen wir mal, warum:
Hauptproblem der direkten Erfassung der Wareneingänge als Aufwendung ist, daß dabei die Warenbestände am Jahresabschluß nachaktiviert werden müssen, denn sonst verstößt man gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung, die die Aktivierung von Vermögensgegenständen verlangen, und Waren sind nunmal Vermögensgegenstände, auch verderbliche Waren. Andererseits sidn aber auch Bestandsänderungen Aufwendungen oder Erträge, und neben der eigentlichen Korrekturbuchung müßte auch dieser Umstand erfaßt werden. In Anlehnung an das Bestandsänderungskonto des Industriebetriebes erfordert die Buchung der Wareneingänge als Aufwendung also die Führung eines Warenbestandsänderungskontos, das Bestandsminderungen als Verbräuche oder Aufwendungen und Bestandsmehrungen als Verwertungen oder Erträge erfaßt. Das aber führt zu erheblichen Umständen in der Abrechnung.
Um das zu demonstrieren, verwenden wir das gleiche Zahlenbeispiel wie in den beiden vorangegangenen Artikeln: am Periodenanfang hatten wir Waren im Wert von 1.000 Euro, die durch Käufe im Wert von 7.000 Euro ergänzt wurden. Diese Käufe buchen wir jetzt aber als Aufwendungen im Konto „Warenaufwand“. Die Schlußinventur findet einen Endbestand i.H.v. 1.500 Euro, der in die Schlißbilanz gehört. Der Warenverkauf betrug 20.000 Euro. Er ist wie bekannt im Warenverkaufskonto erfaßt, das in die GuV abgeschlossen wird. Die voll als Aufwendung erfaßten Wareneingänge müssen aber ebenfalls als Aufwendung in die GuV abgeschlossen werden:
Soll | Warenaufwand | Haben | ||||
Eingänge | 7.000 € | Abschluß | 7.000 € | |||
7.000 € | 7.000 € |
Soll | Warenverkauf | Haben | ||||
Abschluß | 20.000 € | Verkäufe | 20.000 € | |||
20.000 € | 20.000 € |
Der Warenanfangsbestand i.H.v. 1.000 Euro und der Schlußbestand i.H.v. 1.500 Euro müssen aber dennoch aktiviert werden. Wir haben also ein aktives Warenbestandskonto, das eine Bestandsmehrung i.H.v. 500 ausweist. Diese Mehrung ist u.a. in Anwendung von §4 Abs. 1 Satz 1 EStG ein Ertrag:
Soll | Warenbestand (Aktiv) | Haben | ||||
Anfang | 1.000 € | Schluß | 1.500 € | |||
Mehrung | 500 € | |||||
1.500 € | 1.500 € |
Diese Bestandsmehrung wird jetzt in das Warenbestandsänderungskonto abgerechnet, wo sie auf der Haben-Seite erscheint:
Dies aber ist, formal gesehen, auch ein Ertrag, denn der Saldo des Bestandsänderungskontos steht ja im Soll, wie es bei Ertragskonten üblich ist. Die Warenbestandänderung wird nun zusammen mit dem Warenverkauf von oben in die GuV abgerechnet. Dort findet sich auch die 1.300 Euro sonstige Kosten aus unserem bekannten Zahlenbeispiel. In der Schlußbilanz steht natürlich der aktivierte Warenendbestand. Sehen wir mal nach, wie das aussieht:
Soll | Schlußbilanz | Haben | ||||
(…) | ||||||
Waren | 1.500 € | |||||
(…) |
Soll | Gewinn und Verlust | Haben | ||||
Warenaufw. | 7.000 € | Warenverkauf | 20.000 € | |||
Sonst. Aufw. | 1.300 € | Bestandsänd. | 500 € | |||
Gewinn | 12.200 € | |||||
20.000 € | 20.000 € |
Das Endergebnis ist also richtig, aber der ganze Buchungsgang ist ungleich komplexer. Er könnte daher u.U. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit darstellen (§243 Abs. 2 HGB). Auch wenn einem sachverständigen Dritten (§238 Abs. 1 Satz 2 HGB) ein Überblick über die Geschäftsfälle in angemessener Zeit noch möglich ist, ist dieses doch durch ein unnötiges Zwischenkonto erschwert. Die Haben-Seite der GuV wird durch die 500 Bestandsmehrung unnötig auferbläht, was zu Mißverständnissen bei der Besteuerung führen kann.
Mit einem Wort: so bitte nicht! Weshalb diese Methode dennoch im Lehrheft „Grundlagen der Buchführung“ der Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD) auf den Seiten 38 ff dargestellt wird, verschließt sich mir.
Quelle: gruenderlexikon.de
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