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Bürokratieabbau durch elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Unternehmer kann bereits im Jahr 2009 seine Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt senden. Mit dem am 13.11.2008 vom Bundestag beschlossenen Steuerbürokratieabbaugesetz wurden noch weitergehende Änderungen festgelegt.

So soll der Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuererklärungsdaten, die das Unternehmen betreffen, elektronisch übermitteln. Ausnahmen gibt es nur bei unbilliger Härte, das Finanzamt kann dann auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sollen ab 2011 ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für Existenzgründer ergibt sich die Verpflichtung, den steuerlichen Erfassungsbogen auf elektronischem Weg abzuwickeln. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer ausführen, brauchen grundsätzlich keine Rechnungen mehr zu erteilen. Dazu kann man nur anmerken, Bürokratieabbau ist richtig. Für eine Betriebsausgabe ist aber immer noch der entsprechende Beleg, die Rechnung wichtig. Muss der Unternehmer zukünftig hinter seiner Rechnung herlaufen?

Quelle: http://www.datev.de


Bildnachweise: © yellowj/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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