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Checkliste zur Prüfung Ihres Einkommensteuerbescheides

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Im ersten Teil „So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid“, haben wir Ihnen die Notwendigkeit der Prüfung Ihres Steuerbescheids erläutert. An Hand der 14 Punkte unserer Checkliste können Sie die einzelnen Sachverhalte unkompliziert und sicher abprüfen.

Der damit verbundene Arbeitsaufwand lohnt sich in jedem Fall, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Nachzahlung vermindern oder Ihre Erstattung erhöhen können. Einige in der Checkliste aufgeführten Punkte betreffen nicht alle Steuerpflichtigen. Haben Sie bspw. keine Einnahmen aus Vermietung oder keine Renteneinnahmen, brauchen Sie diese Punkte nicht abzuprüfen.

Punkt 1: Allgemeine Angaben

Sind die allgemeinen Angaben, wie Namen, Adressdaten oder das Geburtsdatum korrekt? Auf die fehlerfrei eingetragene Kirchenzugehörigkeit müssen Sie vor allem beim Kircheneintritt bzw. beim Kirchenaustritt achten.

Punkt 2: Bankverbindung

Erstattungen werden auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Sollten Sie Ihre Bank gewechselt haben, prüfen Sie die eingetragenen Kontodaten. Korrigieren Sie die unter Umständen falsche Bankverbindung indem Sie dem Finanzamt die richtigen Bankdaten umgehend mitteilen.

Punkt 3: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stimmen die Daten des Steuerbescheids mit Ihrer Erklärung überein?

Punkt 4: Werbungskosten

Hier müssen Sie sorgfältig die einzelnen, von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abprüfen. Sollten einzelne Kosten vom Finanzbeamten nicht anerkannt worden sein, finden Sie in den Hinweisen die entsprechende Erläuterung.

Punkt 5: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden die angegebenen Einnahmen und Werbungskosten korrekt übernommen?

Punkt 6: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

Wurde der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb fehlerfrei übernommen?

Punkt 7: Renten und Pensionen

Achten Sie bei Renten und Pensionen auf den korrekten Freibetrag. Wurde bei den privaten Renten der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet? Bei einem nicht berücksichtigten Altersentlastungsbetrag überprüfen Sie das angegebene Geburtsdatum.

Punkt 8: Sonderausgaben

Sie haben in Ihrer Steuererklärung gezahlte Versicherungsbeiträge und Spenden angegeben? Prüfen Sie, ob die Werte des Bescheides zutreffend übernommen wurden.

Punkt 9: Rister Rente

Der mit der Anlage AV beantragte Sonderausgabenabzug wurde berücksichtigt?

Punkt 10: Kirchensteuer

Mussten Sie im betreffenden Jahr eine Kirchensteuernachzahlung leisten oder haben Sie eine Erstattung erhalten, muss dieser Betrag korrekt aufgeführt sein.

Punkt 11: außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Im betreffenden Jahr hatten Sie hohe Ausgaben für Krankheitskosten. Prüfen Sie ob diese Kosten ordnungsgemäß und unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt wurden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Ist der Ihnen zustehende Behinderten Pauschbetrag eingerechnet worden?

Punkt 12: Progressionsvorbehalt

Einige steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werte einwandfrei?

Punkt 13: Handwerkerleistungen

Sie haben im betreffenden Jahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um zwanzig Prozent Ihrer Aufwendungen bis maximal 1.200,- Euro. Wurden die Werte zutreffend übernommen?

Punkt 14: Steuervorteile für Eltern

Eltern müssen u.a. die Freibeträge, das Kindergeld, die Kinderbetreuungskosten und eventuell den Ausbildungsfreibetrag für ihre Kinder überprüfen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Sind alle diese Werte korrekt?

Konsequenzen der Überprüfung

Die Überprüfung hat keine Fehler aufgedeckt, prima – Sie können Ihren Steuerbescheid zu den Akten legen. Das betreffende Steuerjahr ist damit für Sie abgeschlossen. Bei der Überprüfung haben Sie Fehler festgestellt oder Ihnen ist aufgefallen, dass Sie bestimmte Angaben vergessen haben? Dann müssen Sie innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt einen Einspruch einlegen.

Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung

Im dritten Teil der Serie gehen wir näher auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung ein.

Quelle

Steuertipps aktuell


Bildnachweise: © pfpgroup/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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