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Darf der Investitionsabzugsbetrag erhöht werden?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Bis zu 40 % des Bruttobetrages der geplanten und notwendigen Investitionen dürfen durch den Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt sowohl für neuwertige als auch gebrauchte Investitionsgüter.

Lediglich der Wert des Betriebsvermögens darf im Jahr des Investitionsabzuges 235.000 Euro nicht überschreiten. Belege für die Investition, wie Bestellungsnachweise, sind nicht erforderlich. Die maximale Höhe des Investitionsabzugsbetrages liegt bei 200.000 Euro.

Bisherige Probleme der Investitionsabzugsbetragsregelung

Erwies sich die lang geplante Anschaffung doch teurer als gedacht, war es bisher für klein- und mittelständische Betriebe unmöglich, den Investitionsabzugsbetrag noch nachträglich anzupassen. Eine mehrjährige Anrechnung war ebenfalls unzulässig. Auch war die bisherige Regelung von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens begrenzt. Dadurch wurden Kleinunternehmer mit einem geringen steuerpflichtigen Einkommen benachteiligt, da notwendige Investitionen schnell diese Einkommensgrenze überschreiten und diese somit nicht vom Investitionsabzugsbetrag erfasst werden können. Dabei war der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich gerade für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen.

Anstehende Änderungen der Investitionsabzugsbetragsregelung

Doch diese bisherig übliche Gesetzesauslegung der Finanzexperten wurde jetzt angefochten. Das Finanzgericht in Niedersachsen entschied bereits 2010, aufgrund einer Klage, für eine weitere Geltungmachung auch im Folgejahr. Mit dem Hintergrund des Urteils vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 können Steuerpflichtige jetzt ihre Investitionsabzugsbeträge erhöhen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist jetzt aufgefordert diese Regelung zu überarbeiten und gegebenenfalls zu ändern. Sollte eine ablehnende Reaktion auf eine Investitionsabzugsbetragserhöhung erfolgen, kann, und sollte, ein Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Verfahren des BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 eingelegt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung des BFH sollte ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quellen


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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