Bis zu 40 % des Bruttobetrages der geplanten und notwendigen Investitionen dürfen durch den Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt sowohl für neuwertige als auch gebrauchte Investitionsgüter.
Bisherige Probleme der Investitionsabzugsbetragsregelung
Erwies sich die lang geplante Anschaffung doch teurer als gedacht, war es bisher für klein- und mittelständische Betriebe unmöglich, den Investitionsabzugsbetrag noch nachträglich anzupassen. Eine mehrjährige Anrechnung war ebenfalls unzulässig. Auch war die bisherige Regelung von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens begrenzt. Dadurch wurden Kleinunternehmer mit einem geringen steuerpflichtigen Einkommen benachteiligt, da notwendige Investitionen schnell diese Einkommensgrenze überschreiten und diese somit nicht vom Investitionsabzugsbetrag erfasst werden können. Dabei war der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich gerade für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen.
Anstehende Änderungen der Investitionsabzugsbetragsregelung
Doch diese bisherig übliche Gesetzesauslegung der Finanzexperten wurde jetzt angefochten. Das Finanzgericht in Niedersachsen entschied bereits 2010, aufgrund einer Klage, für eine weitere Geltungmachung auch im Folgejahr. Mit dem Hintergrund des Urteils vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 können Steuerpflichtige jetzt ihre Investitionsabzugsbeträge erhöhen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist jetzt aufgefordert diese Regelung zu überarbeiten und gegebenenfalls zu ändern. Sollte eine ablehnende Reaktion auf eine Investitionsabzugsbetragserhöhung erfolgen, kann, und sollte, ein Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Verfahren des BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 eingelegt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung des BFH sollte ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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