Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein Arbeitszeugnis auszustellen. Unterschieden wird hierbei das einfache Arbeitszeugnis, das qualifizierte Arbeitszeugnis und das Zwischenzeugnis, welches auf Verlangen ebenfalls ausgestellt wird. Grundsätzlich kommen Arbeitszeugnisse nur dann zum Tragen, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In einigen Fällen, etwa wenn die Geschäftsleitung oder der direkte Vorgesetzte wechseln, kann jedoch auch ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
Das einfache Arbeitszeugnis
Das einfache Arbeitszeugnis ist die grundlegende Form der Arbeitszeugnisse. Dabei wird lediglich aufgeführt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums beim Arbeitgeber beschäftigt wurde. Ferner muss ein Hinweis auf die ausgeführten Tätigkeiten enthalten sein.
Außerdem sollten im einfachen Arbeitszeugnis auch erworbene Zusatzqualifikationen des Arbeitnehmers erwähnt werden. Lediglich die Leistungsbeurteilung und der Grund einer eventuellen Auflösung des Arbeitsverhältnisses können außen vor gelassen werden.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis
Im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis ist das qualifizierte Arbeitszeugnis etwas umfangreicher. Heutzutage ist es das Zeugnis, welches in der Praxis bevorzugt wird. Durch das qualifizierte Arbeitszeugnis erfahren potenzielle neue Arbeitgeber nicht nur, in welchen Bereichen ein Bewerber bisher gearbeitet hat, sondern erhalten auch eine Leistungsbeurteilung.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und zudem der Wahrheit entsprechen. Deshalb hat sich hier eine Geheimsprache entwickelt. So stehen die Worte „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für sehr gute Leistungen. Wird das Wörtchen „voll“ dagegen ganz ausgelassen, deutet dies auf mangelhafte Leistungen hin. Somit bleibt das Arbeitszeugnis zwar wohlwollend formuliert, sagt aber dennoch die Wahrheit aus. Das soll aber nicht dazu führen, dass nur noch geschönte Sätze in den Zeugnissen zu finden sind.
Quelle: http://www.arbeitszeugnisse-formulierungen.de
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