Am 13.12.2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie und Änderungen diverser Steuergesetze.
Für Unternehmer sind vor allem 2 Änderungen interessant, die schon in diesem Jahr wirksam werden: Eine Änderung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und eine Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG). § 7 ErbStG hat nun einen Absatz 8 bekommen, nach dem im Fall einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auch die Werterhöhung der Anteile an dieser Gesellschaft, die eine natürliche Person oder Stiftung erhält, als Schenkung gelten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgt, sofern nicht an beiden Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.
Beispiel 1: Ein Vater V, der an der neu gegründeten Gesellschaft G (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt ist, tätigt an diese eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat er seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen. Nach bisheriger Rechtslage wäre insgesamt keine Schenkungsteuer angefallen, da in beiden Fällen ein Freibetrag von EUR 20.000,- gilt. Nach der Gesetzesänderung fällt nun Schenkungsteuer an, da das Eigenkapital – und damit auch der Wert der Anteile – um EUR 20.000, also 40 % gestiegen ist. Der Wert der Anteile des Schwiegersohnes, dem 80 Prozent der Gesellschaft gehören, steigt um EUR 16.000,-. Darauf werden nun 15 % also EUR 2.400,- Schenkungsteuer fällig.
Beispiel 2: Vater V ist alleiniger Eigentümer der Gesellschaft G1 und er ist an der neu gegründeten Gesellschaft G2 (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt. Gesellschaft G1 tätigt an die Gesellschaft G2 eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat Vater V seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen. Auch in diesem Fall wäre bisher keine Schenkungsteuer angefallen. Nach der Gesetzesänderung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der eigentliche Schenker Vater V ist, der damit S einen Vermögenszuwachs verschafft. Auch hier steigt der Wert der Anteile von S um EUR 16.000,- und auch hier wird nun Schenkungsteuer in Höhe von 15 % also EUR 2.400,- fällig.
Des Weiteren wurde § 3a (8) Satz 1 UStG dahingehend geändert, dass nun auch der Leistungsort für Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland liegt, wenn die Nutzung und Auswertung der Leistung auch dort liegt. Damit sind dann diese Leistungen nicht mehr steuerbar im Inland.
Quellen:
- www.bundesfinanzministerium.de
- Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Umsatzsteuergesetz