Der BFH hat öfter über häuslicher Arbeitszimmer zu entscheiden. Jetzt ging es um einen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, der ein Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus eingerichtet hatte in dem auch die Familie wohnte. Das Finanzamt ließ hierfür nur die Pauschale von 1.250 Euro zu, das Finanzgericht erklärte die Abzugsbeschränkung als nicht zutreffend. Der BFH schließt sich der Meinung des Finanzamts an (BFH VII-R-710).
Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
- Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. In diesem Fall können die Aufwendungen ohne Abzugsbeschränkung in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden.
- Das Arbeitszimmer wird zu mindestens 50 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt. In diesem Fall gilt die Abzugsbeschränkung; es können also maximal 1.250 Euro der Kosten zum Steuerabzug gebracht werden.
- Für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (zum Beispiel bei Lehrern oder Professoren). Auch hier gilt die Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro.
Wichtig ist, dass oben genannte Punkte nur für das häusliche Arbeitszimmer gelten. Sobald das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (beispielsweise bei angemieteten Räumen an einer anderen Adresse als der Wohnadresse), spricht man von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer, für das keine besonderen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung gestellt werden.
Auch sollte man bei der Überlegung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung dabei bedenken wie man alles unter einen Hut bekommen kann. Ein Vorteil eines Arbeitszimmers im Haushalt, ist zum Beispiel, das der Arbeitsweg entfällt. Ein Nachteil ist natürlich, das man durch den Partner*in oder die Kinder nicht ungestört ist.
Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com