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Das müssen Sie bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb beachten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, kann er den Wert der privaten Nutzung pauschal mittels der 1% Methode ermitteln. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss der Unternehmer zusätzlich seine Betriebsausgaben um 0,03% des Bruttolistenpreises mal der Entfernungskilometer korrigieren.

Laut dem Urteil des BFH vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 68/05 sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ausschlaggebend.

Was passiert bei teilweiser Nutzung der Bahn?

Wenn für eine Teilstrecke eine Bahnfahrkarte vorgelegt werden kann, müssen die Entfernungskilometer entsprechend angepasst werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Gewinn sinkt.

Beispiel
Unternehmer U fährt mit seinem betrieblichen Pkw (der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,- EUR) täglich 8 km bis zum Bahnhof. Die restlichen 40 km legt er mit dem ICE zurück.
Für die Privatnutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz muss U bisher jährlich den folgenden Wert versteuern:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 48 km = 6.912,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 48 km = 3.312,- EUR
Der Eigenverbrauch betrug somit 3.600,- EUR.

Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 8 km =1.152,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 8 km = 552,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 600,- EUR.

Die Differenz beträgt 3.000,- EUR (3.600,- EUR abzgl. 600,- EUR) und ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

Was passiert bei nur wöchentlicher Fahrt?

Mit dem Urteil vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 85/04 hat der BFH festgestellt, dass wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht nach dem Anscheinsbeweis als regelmäßige Fahrten zum Betrieb zu sehen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Fahrten.

Beispiel
Unternehmer U ist im gesamten Jahr 58mal mit seinem betrieblichen Pkw von der Wohnung in den 350 km entfernten Betrieb gefahren. Bisher musste er als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe folgenden Betrag erfassen:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 350 km = 50.400,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 350 km = 24.150,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt somit 26.250,- EUR.

Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:
40.000,- x 0,002% x 350km x 58 Fahrten = 16.240,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 58 Fahrten x 350 km = 6.090,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 10.150,- EUR.

Die Differenz von 16.100,- EUR (26.250,- EUR abzgl. 10.150,- EUR) ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

Quellen:

  • BFH vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 68/05
  • BFH Urteil vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 85/04

Bildnachweise: © stadtratte/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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