Immer wieder kommt es in Unternehmen hinsichtlich der Fortbildung eines BR-Mitglieds zu Streitfällen. Dabei ist weniger die Tatsache der Fortbildung der Knackpunkt, als vielmehr die Übernahme der Kosten, die durch Seminare und gezielte Weiterbildungen auf den Arbeitgeber zukommen.
An welchen Seminaren darf teilgenommen werden?
Grundsätzlich muss die Teilnahme eines BR-Mitglieds an einem Seminar in der Arbeitnehmervertretung besprochen werden. Wenn die Arbeitnehmervertretung für die Weiterbildung des Mitglieds stimmt, kann dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss dabei die Schulung aber nicht nur genehmigen, sondern auch die Kostenübernahme gewähren. Demnach ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten, die durch die Fortbildung entstehen, zum Beispiel von dem Monatsgehalt abzieht. Dabei muss beachtet werden, dass nicht der Arbeitgeber die Aufgabe der Seminarplanung eines BR-Mitglieds übernimmt, sondern die Arbeitnehmervertretung selbst. Dadurch kann der Betriebsrat in einem Unternehmen eigenständig entscheiden, zu welchen Schulungen einzelne Mitglieder geschickt werden.
Die rechtlichen Grundlagen
Das Recht auf Fortbildung eines Mitglieds des Betriebsrates wird durch das BetrVG in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Dabei gewährt dieses Gesetz jedem Mitglied eines Betriebsrates einen zeitlichen Schulungsanspruch. Dieser wird durch das Gesetz auf drei Wochen je Amtszeit konkretisiert. Die entsprechende Regelung findet sich im § 37 Abs. 7 BetrVG wieder. Allerdings wird durch das Gesetz der Schulungsanspruch nicht auf diese Zeit beschränkt. So steht es einem Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung frei, Mitglieder auf zusätzliche Fortbildungen zu schicken.
Hat ein BR-Mitglied also den gesetzlichen Schulungsanspruch von drei Wochen während einer Amtszeit bereits in Anspruch genommen, kann es trotzdem an weiteren Schulungen teilnehmen. Allerdings muss dies von der Arbeitnehmervertretung beschlossen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Fortbildung entstehen, auch übernehmen. Dadurch kann ein BR-Mitglied auch an Fortbildungen von insgesamt fünf oder sechs Wochen während der Amtszeit teilnehmen.
Quelle: http://www.br-wiki.de
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